Zusammenfassung
Der Träger der Sozialhilfe wird in den örtlichen und überörtlichen Träger unterschieden. Häufig wird auch die Bezeichnung Sozialamt für beide Träger verwendet. Für den überwiegenden Teil der Sozialhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte in ihrer Eigenschaft als örtlicher Träger zuständig.
Der Gesetzgeber hat ausdrücklich festgelegt, dass die Träger der Sozialhilfe für die Erfüllung ihrer Aufgaben ausschließlich Fachkräfte beschäftigen dürfen. Dies begründet sich durch die umfangreichen Beratungs- und Unterstützungsaufgaben.
1 Zuordnung
Wer überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist, wird im SGB XII nicht bestimmt. Die Länder haben daher unterschiedliche Lösungen getroffen. Vor der Zuordnung von Aufgaben durch Landesrecht muss neben der Zustimmung des künftigen örtlichen Trägers auch dessen Eignungs- und Leistungsfähigkeit geprüft werden.
Der überörtliche Träger nimmt hauptsächlich Aufgaben innerhalb der Sozialhilfe wahr. Diese haben für die Allgemeinheit eine besondere Bedeutung, welche regelmäßig über den örtlichen Bereich hinausgehen.
Örtliche Zuständigkeit
Der Begriff des örtlichen Trägers der Sozialhilfe darf nicht mit dem der örtlichen Zuständigkeit verwechselt werden.
Der Begriff des örtlichen "Trägers" bezeichnet den verwaltungsorganisatorischen Aufbau. Der Begriff der örtlichen "Zuständigkeit" bezeichnet hingegen den verwaltungstechnischen Ablauf im Rahmen der Hilfegewährung.
2 Aufgaben des örtlichen Trägers der Sozialhilfe
Der örtliche Träger der Sozialhilfe ist nach § 97 SGB XII immer dann zuständig, wenn der überörtliche Träger nicht zuständig ist. Hierdurch wird eine Auffangzuständigkeit begründet.
Welcher Träger der Sozialhilfe für die einzelnen Leistungen (Drittes Kapitel, Fünftes bis Neuntes Kapitel des SGB XII) zuständig ist, richtet sich nach § 98 SGB XII.
3 Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
Viele Aufgaben im Bereich der Sozialhilfe sind mit einer hohen finanziellen Belastung verbunden, welche den örtlichen Träger überfordern würde. Es bestehen daher im SGB XII geregelte Aufgabengebiete, welche grundsätzlich mit einer besonderen Bedeutung für die Allgemeinheit einhergehen und/oder zusätzlich hohe Kosten verursachen.
Danach sind insbesondere folgende Leistungen Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe:
- Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen,
- Hilfe zur Pflege,
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und
- Blindenhilfe.