Ein Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld setzt voraus, dass
- die Arbeitnehmer von einem dauerhaften unvermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind,
- betriebliche Voraussetzungen erfüllt sind,
- persönliche Voraussetzungen erfüllt sind,
- sich die Betriebsparteien im Vorfeld ihrer Entscheidung über die Inanspruchnahme von Transferkurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit beraten lassen und
- der dauerhafte Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
3.1.1 Dauerhafter unvermeidbarer Arbeitsausfall
Ein dauerhafter Arbeitsausfall liegt vor, wenn infolge einer Betriebsänderung die Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend entfallen sind. Eine Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls besteht im Regelfall dann, wenn für die Arbeitnehmer im Betrieb keine Beschäftigungsmöglichkeiten mehr bestehen.
3.1.2 Betriebliche Voraussetzungen
Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn
- in einem Betrieb bzw. in einer eigenständigen Betriebsabteilung Personalanpassungsmaßnahmen aufgrund einer Betriebsänderung durchgeführt werden,
- die von dem Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (beE) zusammengefasst werden,
- die Organisation und Mittelausstattung der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit den angestrebten Integrationserfolg erwarten lassen und
- ein System zur Sicherung der Qualität angewendet wird.
Eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit wird grundsätzlich nicht vom bisherigen Arbeitgeber, sondern von einer Transfergesellschaft gebildet. Wird sie jedoch im Ausnahmefall im bisherigen Beschäftigungsbetrieb gegründet, ist eine eindeutige Trennung zwischen den Arbeitnehmern des Betriebs und den Arbeitnehmern innerhalb der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zwingend notwendig. Die Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer in der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit können (z. B. im Sozialplan) zwischen den Betriebsparteien geregelt werden.
Wichtig ist, dass die Arbeitnehmer unmittelbar aus dem Beschäftigungsverhältnis, d. h. während bzw. mit Ablauf der Kündigungsfrist, in die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit übergehen. Bei einem Übergang nach eingetretener Arbeitslosigkeit kann Transferkurzarbeitergeld nicht gezahlt werden.
Achtung im Insolvenzverfahren
Auch im Falle einer Insolvenz muss der Übergang in die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit unmittelbar aus dem bisherigen Beschäftigungsverhältnis heraus erfolgen. Sofern Beschäftigte durch den Insolvenzverwalter gekündigt und freigestellt werden, kann die Voraussetzung des unmittelbaren Übergangs nur erfüllt werden, solange die Entlassung noch nicht wirksam ist (bis zum Ablauf der Kündigungsfrist). In derartigen Fällen besteht deshalb nur dann ein Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld, wenn sich die Arbeitsvertragsparteien vor dem Ausscheiden über die ungekündigte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einigen und eine Rücknahme der Kündigung vereinbaren.
Soweit das frühere Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet worden ist, sollte die Verweildauer in der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit den Zeitraum der ursprünglichen Kündigungsfrist übersteigen, um den Eintritt einer Sperrzeit für den Fall einer anschließenden Arbeitslosigkeit zu vermeiden.
Bei unterschiedlichen Eintrittszeitpunkten für Beschäftigte sind auch Stufenmodelle möglich. Die Arbeitnehmer können z. B. in eine bestehende betriebsorganisatorische Einheit einmünden und erhalten dann Leistungen für die Restlaufzeit dieser Einheit. Sie können aber auch in eine neue (weitere) betriebsorganisatorische Einheit mit einer neuen Laufzeit einmünden, womit die Möglichkeit besteht, dass sie die maximale Bezugsdauer dann in dieser Einheit ausschöpfen können.
3.1.3 Persönliche Voraussetzungen
Die persönlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld knüpfen an die Regelungen des allgemeinen Kurzarbeitergeldes an und fordern insbesondere, dass der Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt und nicht vom Bezug des Kurzarbeitergeldes ausgeschlossen ist. Den Arbeitnehmer treffen damit auch Pflichten gegenüber der Agentur für Arbeit. So hat er bei einer Vermittlung in eine (anderweitige) Beschäftigung mitzuwirken und sich nach Aufforderung der Agentur für Arbeit an (arbeitsfreien) Tagen bei dieser zu melden. Andernfalls besteht kein Leistungsanspruch bzw. es tritt eine Sperrzeit bei Meldeversäumnis von einer Woche ein. Zusätzlich ist Voraussetzung, dass der von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer sich vor der Überleitung in die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet und vorab an einem Profiling teilgenommen hat. In Ausnahmefällen, z. B. bei Erkrankung des Arbeitnehmers, kann das Profiling innerhalb eines Monats nachgeholt werden.
Vermittlung in eine andere Beschäftigung
Entsprechend dem Ziel des Transferkurzarbeitergeldes ist eine Vermittlung der Arbeitnehmer a...