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Transfermaßnahmen / 2 Fördervoraussetzungen

Kai Nehring
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Grundvoraussetzung einer Förderung ist, dass die in die Transfermaßnahmen einzubeziehenden Arbeitnehmer aufgrund einer Betriebsänderung von Arbeitslosigkeit bedroht sind.[1]

 
Hinweis

Fördererleichterung für vormalige Auszubildende

Personen, die im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses von Arbeitslosigkeit bedroht sind (vormalige Auszubildende), sind ebenfalls in die Förderung einbezogen. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht von einer Betriebsänderung betroffen sind. Damit können auch Personen gefördert werden, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis zu dem von der Betriebsänderung erfassten Betrieb standen, z. B. weil sie überbetrieblich ausgebildet worden sind.

[1] § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB III.

2.1 Betriebsänderung

Betriebsänderungen im Sinne der Transferförderung sind die in § 111 BetrVG aufgeführten Tatbestände:

  • Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
  • Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
  • grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen und
  • Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

Grundvoraussetzung des § 111 BetrVG ist, dass die geplanten Betriebsänderungen wesentliche Auswirkungen auf die Belegschaft/den Gesamtbetrieb oder auf erhebliche Teile der Belegschaft (z. B. auf eine wichtige Betriebsabteilung) haben. Die Bundesagentur für Arbeit orientiert sich bei der Beurteilung dieser Frage unter Bezug auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung[1] an den Schwellenwerten zur Anzeigepflicht nach § 17 KSchG. In Kleinbetrieben (bis 20 Arbeitnehmer) müssen danach mindestens 6 Arbeitnehmer betroffen sein.[2] Bei Großbetrieben (mindestens 600 Arbeitnehmer...

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