Weitere Voraussetzung ist, dass sich die Betriebsparteien (i. d. R. sind das der Arbeitgeber und der Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebsrat sind das neben dem Arbeitgeber auch die einzelnen Beschäftigten) im Vorfeld ihrer Entscheidung über die Einführung einer Transfermaßnahme durch die Agentur für Arbeit beraten lassen (Transferberatung). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Ausgestaltung eines Interessenausgleichs oder Sozialplans. Ziel ist es, die Vereinbarungen bzw. Förderleistungen darauf auszurichten, die Arbeitnehmer so früh wie möglich in eine neue Beschäftigung zu vermitteln.

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