1Eine Spendeeinrichtung darf nur betrieben werden, wenn
1. |
eine ausreichende personelle, bauliche, räumliche und technische Ausstattung vorhanden ist, |
Bis 31.07.2007:
2. |
die Spendeeinrichtung oder der Träger von Spendeeinrichtungen eine leitende ärztliche Person bestellt hat, die eine approbierte Ärztin oder ein approbierter Arzt (approbierte ärztliche Person) ist und die erforderliche Sachkunde nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft besitzt, und |
3. |
[3]bei der Durchführung der Spendeentnahmen von einem Menschen eine ärztliche Person vorhanden ist; der Einsatz telemedizinischer Verfahren ist zulässig.[4] [Bis 15.05.2023: .] |
Bis 31.07.2007:
3. |
bei der Durchführung der Spendeentnahmen eine approbierte ärztliche Person vorhanden ist. |
2Die leitende ärztliche Person nach Satz 1 Nr. 2 kann zugleich die ärztliche Person nach Satz 1 Nr. 3 sein. 3Der Schutz der Persönlichkeitssphäre der spendenden Personen, eine ordnungsgemäße Spendeentnahme und die Voraussetzungen für eine notfallmedizinische Versorgung der spendenden Personen sind sicherzustellen.
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