(1) Die Transplantationsregisterstelle kann anonymisierte Daten nach Abschluss einer Nutzungsvereinbarung an Dritte zu Forschungszwecken übermitteln.
(2) 1Die Transplantationsregisterstelle kann Dritten Daten in pseudonymisierter Form [Bis 25.11.2019: zur Verwendung] [1] für ein bestimmtes Forschungsvorhaben übermitteln, soweit der Forschungszweck die Verarbeitung[2] [Bis 25.11.2019: die Verwendung] pseudonymisierter Daten erfordert und die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt hat. 2Eine Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn
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sie nur mit unverhältnismäßigem Aufwand eingeholt werden kann, |
2. |
das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schützenswerten Interessen der betroffenen Person überwiegt und |
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der Forschungszweck nicht auf andere Weise zu erreichen ist. |
3Die Übermittlung der Daten erfolgt auf Antrag. 4Über den Antrag entscheiden der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft [Bis 31.03.2019: oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam ] [3]im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung nach Anhörung des Fachbeirats nach § 15d. 5Die Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. 6Sie dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet [Bis 25.11.2019: oder genutzt] [4] werden. 7Eine Veröffentlichung ist, sofern die Daten nicht anonymisiert sind, nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen zulässig.
(3) Die Transplantationsregisterstelle kann zur Förderung der Zwecke des Transplantationsregisters nach § 15a anonymisierte Daten von wissenschaftlichen Registern [Bis 25.11.2019: erheben und] [5] verarbeiten sowie diesen Registern anonymisierte Daten zur Verfügung stellen.
(4) Die Transplantationsregisterstelle veröffentlicht jährlich einen Bericht über die nach den Absätzen 1 bis 3 übermittelten Daten.
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