Zusammenfassung
Das Sozialamt unterstützt Menschen in verschiedenen Situationen. Es muss sofort helfen, wenn eine sozialhilferechtliche Notlage vorliegt. Oft stellt sich erst später heraus, dass der Leistungsempfänger z. B. einen Unterhaltsanspruch gegen einen Verwandten hat, den er hätte geltend machen können. Solche Ansprüche können auf den Sozialhilfeträger übergehen, damit dieser ihnen nachgehen kann.
Sozialversicherung: Die genauen Voraussetzungen des Anspruchsübergangs sind in §§ 93 ff. SGB XII geregelt. Spezielle Regelungen für das Verhältnis zu Unterhaltspflichtigen finden sich in § 94 SGB XII.
1 Voraussetzungen
Sobald der Sozialhilfeträger von einer sozialhilferechtlichen Notlage weiß, muss er Hilfe leisten. Zu diesem Zeitpunkt liegen jedoch nicht immer alle Informationen zur finanziellen Situation des Hilfesuchenden vor. Besonders schwierig gestalten sich Ansprüche gegen Dritte. Manchmal ist dem Betroffenen selbst gar nicht bewusst, dass ein Anspruch besteht. Oft kann der Anspruch nicht ohne Weiteres geltend gemacht werden. Da eine Notlage vorliegt, muss das Sozialamt aber zunächst Leistungen erbringen. Es kann den Hilfebedürftigen nicht darauf verweisen, zuerst seine Rechte gegen den Schuldner durchzusetzen.
Kein Wahlrecht
Der Hilfebedürftige hat nicht die Wahl, seinen Anspruch gegen den Dritte geltend zu machen oder nicht. Er muss sich in angemessenem Umfang darum bemühen.
Nachrang der Sozialhilfe
Sozialhilfe wird nur nachrangig geleistet. Besteht für die Zeit, in der Leistungen gewährt werden, ein Anspruch gegen einen Dritten, hätte der Sozialhilfeträger vermutlich nicht leisten müssen. Deshalb eröffnet das Gesetz dem Sozialhilfeträger die Möglichkeit, den Anspruch an sich zu ziehen.
1.1 Zeitpunkt
Der Anspruch gegen den Dritten muss für den Zeitraum bestehen, in dem tatsächlich Leistungen nach dem SGB XII erbracht wurden bzw. werden.
1.2 Schriftliche Anzeige
Der Sozialhilfeträger muss dem Dritten schriftlich anzeigen, an wen er seit welchem Zeitpunkt welche Leistungen erbracht hat und dass der mutmaßlich bestehende Anspruch unter diesen Bedingungen auf den Träger übergeht. Der Anspruch geht somit erst durch Verwaltungsakt und nicht bereits qua Gesetz über.
Unterschied zu Unterhaltsansprüchen
Unterhaltsansprüche gehen per Gesetz auf den Sozialhilfeträger über. Abweichende Regelungen gelten bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
2 Ansprüche gegen einen Unterhaltspflichtigen
Unterhaltsansprüche der Leistungsempfänger gegen den Unterhaltspflichtigen gehen per Gesetz auf den Sozialhilfeträger über. Zu den wichtigsten Unterhaltsansprüchen gehören
- der Kindesunterhalt,
- der Ehegattenunterhalt während des Getrenntlebens und
- der nacheheliche Unterhalt.
Unterhaltsansprüche gehen nicht über, wenn
- der Unterhalt laufend gezahlt, d. h. der Anspruch tatsächlich erfüllt wird;
- der Unterhaltspflichtige selbst hilfebedürftig ist bzw. würde;
- der Unterhaltspflichtige vom zweiten Grad an verwandt ist;
- der Leistungsempfänger Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung erhält. Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass insbesondere ältere Menschen nicht aus Angst vor einem Rückgriff auf ihre Kinder auf staatliche Hilfe verzichten. Für den Fall, dass das Einkommen der unterhaltspflichtigen Kinder bzw. Eltern 100.000 EUR im Jahr übersteigt, trifft das Gesetz jedoch spezifische Regelungen;
- die Unterhaltspflichtige zwar im ersten Grad verwandt, aber schwanger ist oder ein Kind bis zum 6. Lebensjahr betreut;
- ein Härtefall vorliegt.
Unterhaltspflichtig von Pflegebedürftigen oder Menschen mit Behinderung
Für Ansprüche von volljährigen Menschen mit Behinderung oder Pflegebedürftigen, die Leistungen nach dem dritten, sechsten oder siebenten Kapitel des SGB XII erhalten, gelten besondere Regelungen.
2.1 Zeitliche/prozessuale Aspekte
Das Gesetz regelt die Voraussetzungen, unter denen der Sozialhilfeträger den Unterhalt für die Vergangenheit bzw. Zukunft verlangen kann. Zudem werden bestimmte prozessuale Möglichkeiten geregelt. Die Unterhaltsansprüche müssen vor dem Zivilgericht geltend gemacht werden; hier gilt der Beibringungsgrundsatz.