Werden mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt, sind die Bestimmungen über den Übergangsbereich in allen Beschäftigungen anzuwenden, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen in der Summe innerhalb des Übergangsbereichs liegt. Die für das einzelne Beschäftigungsverhältnis maßgebenden reduzierten beitragspflichtigen Einnahmen im Übergangsbereich sind entsprechend dem Verhältnis des Einzelarbeitsentgelts zum Gesamtarbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs zu berechnen.
6.1 Mehrfachbeschäftigungen im gesamten Kalendermonat
Wenn die Mehrfachbeschäftigungen während des gesamten Monats bestehen, sind bei der Beitragsberechnung zwei verschiedene beitragspflichtige Einnahmen zu ermitteln:
- Bemessungsgrundlage für den Gesamtbeitrag
- Bemessungsgrundlage für den Arbeitnehmerbeitrag
6.1.1 Bemessungsgrundlage für den Gesamtbeitrag
Die beitragspflichtige Einnahme für die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags wird nach folgender Formel berechnet:
[F x G + ([2.000 / (2.000 – G)] – [G / (2.000 – G)] x F) x (GAE – G)] x AE |
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GAE |
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Dabei bezeichnet "F" den Faktor F, "G" die Geringfügigkeitgrenze, "AE" das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers und "GAE" das gesamte Arbeitsentgelt.
Verkürzte Formel für die beitragspflichtigen Einnahme für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei Mehrfachbeschäftigung
Im folgenden Beispiel wird für die Berechnung die nachfolgend dargestellt verkürzte Formel verwendet:
(1,116063748 x GAE – 232,12749658) x AE |
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GAE |
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Die Zwischenergebnisse sind nicht zu runden.
6.1.2 Bemessungsgrundlage für den Arbeitnehmerbeitrag
Die beitragspflichtige Einnahme, nach welcher der vom Arbeitnehmer zu tragende Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeitrag, der individuelle Zusatzbeitrag und ggf. der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung berechnet wird, wird nach folgender Formal ermittelt:
[[2.000 / (2.000 – G)] x (GAE – G)] x AE |
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GAE |
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Dabei bezeichnet "G" wiederum die Geringfügigkeitsgrenze, "AE" das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers und "GAE" das gesamte Arbeitsentgelt.
Verkürzte Formel für die beitragspflichtigen Einnahme für den Arbeitnehmerbeitrag bei Mehrfachbeschäftigung
Im folgenden Beispiel wird für die Berechnung die nachfolgend dargestellte Formel verwendet:
(1,367989056 x GAE – 735,9781122) x AE |
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GAE |
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Beitragsberechnung bei mehreren Beschäftigungen
Beschäftigung A: |
mtl. Arbeitsentgelt |
350 EUR |
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Beschäftigung B: |
mtl. Arbeitsentgelt |
370 EUR |
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Gesamtarbeitsentgelt |
(= Übergangsbereich) |
720 EUR |
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Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag:
Arbeitgeber A = |
(1,116063748 × 720 EUR – 232,12749658) × 350 EUR |
= 277,78 EUR |
720 EUR |
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Arbeitgeber B = |
(1,116063748 × 720 EUR – 232,12749658) × 370 EUR |
= 293,66 EUR |
720 EUR |
Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme für den Arbeitnehmerbeitrag:
Arbeitgeber A = |
(1,367989056 × 720 EUR – 735,9781122) × 350 EUR |
= 121,03 EUR |
720 EUR |
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Arbeitgeber B = |
(1,367989056 × 720 EUR – 735,9781122) × 370 EUR |
= 127,94 EUR |
720 EUR |
6.2 Mehrfachbeschäftigungen in Teilabrechnungszeiträumen
Wenn die Mehrfachbeschäftigungen nicht während des gesamten Monats bestehen, ist bei der Beitragsberechnung danach zu differenzieren, ob
- sämtliche Beschäftigungen nicht für den vollen Monat bestehen, jedoch am gleichen Tag beginnen oder enden,
- eine Beschäftigung den vollen Kalendermonat besteht und eine weitere hinzutritt oder wegfällt oder
- die Beschäftigungen im Laufe eines Monats an verschiedenen Tagen beginnen oder enden.
Beginnt oder endet die Mehrfachbeschäftigung im Übergangsbereich im Laufe eines Kalendermonats, ist die jeweilige beitragspflichtige Einnahme ausgehend von einer monatlichen beitragspflichtigen Einnahme zu ermitteln. Die aus dem (auf den vollen Kalendermonat hochgerechneten) Gesamtarbeitsentgelt nach der Berechnungsformel ermittelte beitragspflichtige Einnahme ist anschließend entsprechend der Anzahl der SV-Tage zu reduzieren. Die anteilige beitragspflichtige Einnahme für den jeweiligen Arbeitgeber ergibt sich dann aus dem Verhältnis der jeweiligen Arbeitsentgelte zum Gesamtarbeitsentgelt.
Geringfügig entlohnte Mehrfachbeschäftigungen in Teilzeiträumen
Beschäftigung A: |
mtl. Arbeitsentgelt |
350,00 EUR |
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Beschäftigung B (seit 11.4.): |
mtl. Arbeitsentgelt |
370,00 EUR |
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Gesamtarbeitsentgelt |
(= Übergangsbereich) |
720,00 EUR |
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Ermittlung der anteiligen Arbeitsentgelte für April: |
Beschäftigung A: |
(350 EUR x 20 : 30 =) |
233,33 EUR |
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Beschäftigung B: |
(370 EUR x 20 : 30 =) |
246,67 EUR |
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Gesamtarbeitsentgelt: |
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480,00 EUR |
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Gesamtarbeitsentgelt für den vollen Kalendermonat: |
(480 EUR x 30 : 20 =) |
720,00 EUR |
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beitragspflichtige Einnahmen für April: |
Gesamtsozialversicherungsbeitrag: |
(1,116063748 × 720 EUR – 232,12749658 =) |
571,44 EUR |
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Arbeitnehmerbeitrag: |
(1,367989056 × 720 EUR – 735,9781122 =) |
248,97 EUR |
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beitragspflichtige Einnahmen entsprechend der tatsächlichen Kalendertage: |
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Gesamtsozialversicherungsbeitrag: |
571,44 EUR x 20 : 30 = |
380,96 EUR |
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Arbeitnehmerbeitrag: |
248,97 EUR x 20 : 30 = |
165,98 EUR |
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Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag: