1 Statusprüfung
1.1 Neueinstellung
Bei jeder Neueinstellung ist zu prüfen, welcher Personenstatus sozialversicherungsrechtlich vorliegt. Neben der Statusprüfung ist zu entscheiden, ob die Regelungen des Übergangsbereichs anzuwenden sind.
1.2 Entgeltänderung
Die Beurteilung ist erneut vorzunehmen, wenn sich im Beschäftigungsverhältnis Änderungen hinsichtlich der Vergütung ergeben. Das bedeutet, dass jede nicht nur vorübergehende Anpassung des Arbeitsentgelts einen neuen Beurteilungszeitpunkt nach sich zieht. Auch hier muss wieder vorausschauend für ein Jahr ermittelt werden, wie hoch das durchschnittliche monatliche Entgelt regelmäßig sein wird.
Oft ist das regelmäßige Arbeitsentgelt ganz offensichtlich zu erkennen, sodass eine aufwendige Prüfung und Dokumentation nicht notwendig wird. Sobald jedoch
- keine monatlich feststehenden Bruttobezüge vereinbart sind oder
- neben den monatlich gleichbleibenden Zahlungen besondere Vergütungsformen ins Spiel kommen,
kann die Beurteilung zu einer echten Herausforderung werden.
Für den Sonderfall, dass das Arbeitsentgelt eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers, für den der Übergangsbereich gilt, ausnahmsweise geringer ist als 538,01 EUR, gelten Sonderregelungen für die Beitragsberechnung. Sie fingieren die Geltung des Übergangsbereichs auch für Arbeitsentgelte unterhalb des Betrags von 538,01 EUR.
2 Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
Bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts ist mindestens auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat. Ein Rechtsanspruch kann z. B. aufgrund gesetzlicher Regelung (u. a. Mindestlohngesetz), eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache gegeben sein. Insoweit kommt es nicht auf die Höhe des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts an. Ein arbeitsrechtlich zulässiger Verzicht auf künftig entstehende Arbeitsentgeltansprüche mindert das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt.
2.1 Steuerfreie Zuwendungen
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen sowie die in § 3 Nrn. 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen gehören nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.
2.2 Rückwirkende Steuerfreiheit
Sofern eine Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres beendet wird und der Steuerfreibetrag noch nicht verbraucht ist, wird durch eine (rückwirkende) volle Ausschöpfung des Steuerfreibetrags die beitragsrechtliche Zuordnung einer Beschäftigung nicht berührt. D. h., die Beitragsberechnung wird nicht rückwirkend geändert, selbst wenn nachträglich eine Zuordnung zum Übergangsbereich möglich wäre.
3 Beitragsberechnung
Bei Arbeitnehmern, die ein monatliches Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs erhalten, wird in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für die Berechnung des Beitrags als beitragspflichtige Einnahme nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, sondern ein jeweils reduziertes Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.
Das reduzierte, gesamte beitragspflichtige Arbeitsentgelt als Berechnungsgrundlage für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, das auch für die Berechnung des Arbeitgeberbeitrags zugrunde gelegt wird, wird dabei anders berechnet als das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das für die Ermittlung des Arbeitnehmerbeitrags maßgebend ist.
Der Beitragsanteil der Arbeitnehmer beträgt im unteren Teil des Übergangsbereichs (= 538,01 EUR) nahezu 0 EUR und steigt mit höherem Arbeitsentgelt gleitend an. Bei einem Arbeitsentgelt am Ende des Übergangsbereichs (= 2.000 EUR) erreicht der Beitragsanteil dann seine reguläre Höhe von derzeit etwa 20 %.
Der Beitragsanteil des Arbeitgebers beträgt im unteren Teil des Übergangsbereichs derzeit etwa 28 % und nimmt mit höherem Arbeitsentgelt gleitend ab. Bei einem Arbeitsentgelt am Ende des Übergangsbereichs erreicht der Beitragsanteil dann – wie auch der Beitragsanteil des Arbeitnehmers – seine reguläre Höhe von derzeit etwa 20 %.
Bei der Beitragsberechnung sind demzufolge zwei verschiedene beitragspflichtige Einnahmen zu ermitteln:
- die Bemessungsgrundlage für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und
- die Bemessungsgrundlage für den Arbeitnehmerbeitrag.
3.1 Beitragspflichtige Einnahme für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Die beitragspflichtige Einnahme für die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags wird nach folgender Formel berechnet:
F x G + ([2.000 / (2.000 – G)] – [G / (2.000 – G)] x F) x (AE – G)
Dabei bezeichnet "F" den Faktor F, "G" die Geringfügigkeitsgrenze (aktuell 538 EUR) und "AE" das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers.
Definition des Faktors F
Der Faktor F wird ermittelt, indem 28 % durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres (2024 = 40,9 %) dividiert wird. Er wird grundsätzlich in jedem Kalenderjahr neu angepasst. Seit dem 1.1.2024 beträgt der Faktor F 0,6846 (2023: 0,6922).
Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F sind vom Bunde...