4.1 Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer
Der Berechnung des Übergangsgeldes werden 80 % des Regelentgelts aus dem maßgeblichen Bemessungszeitraum zugrunde gelegt (Berechnungsgrundlage). Schließt sich das Übergangsgeld an eine andere Entgeltersatzleistung (Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung) an, wird auf die Bemessungsgrundlage für diese Leistungen zurückgegriffen.
Bemessungszeitraum
Der Bemessungszeitraum umfasst mindestens 4 Wochen und muss vor dem Beginn der Leistung abgerechnet sein.
Das Regelentgelt aus dem laufenden Arbeitsentgelt wird um 1/360 des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts erhöht, soweit es beitragspflichtig ist (Hinzurechnungsbetrag).
Das kumulierte Regelentgelt darf die kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze (Rentenversicherung) nicht übersteigen. Die Berechnungsgrundlage (80 % des kumulierten Regelentgelts) ist auf das entgangene Nettoarbeitsentgelt begrenzt.
Das Übergangsgeld beträgt für Leistungsempfänger,
- die wenigstens ein Kind i. S. d. § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG haben,
- die ein Stiefkind in ihren Haushalt aufgenommen haben oder
- die von ihrem erwerbslosen Ehegatten oder Lebenspartner gepflegt werden,
75 % der Berechnungsgrundlage.
Für die übrigen Leistungsempfänger beträgt das Übergangsgeld 68 % der Berechnungsgrundlage.
Berechnung Übergangsgeld/monatlich abgerechnetes Entgelt
Beginn der medizinischen Leistung |
7.8. |
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Arbeitsunfähigkeit |
5.5. bis 6.8. |
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Das Arbeitsentgelt wurde zuletzt für den Monat April abgerechnet. Es betrug brutto 2.250 EUR, netto 1.500 EUR. In der Zeit von Mai (Vorjahr) bis April wurden beitragspflichtige Einmalzahlungen von insgesamt 1.800 EUR gezahlt. |
Berechnung: |
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2.250 EUR : 30 |
75,00 EUR |
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1.800 EUR : 360 |
5,00 EUR |
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Gesamtbrutto |
80,00 EUR |
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80 % |
64,00 EUR |
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1.500 EUR : 30 |
50,00 EUR |
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anteilige Einmalzahlung |
3,33 EUR |
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Gesamtnetto |
53,33 EUR |
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Das kalendertägliche Brutto-Übergangsgeld beträgt |
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entweder |
75 % von 53,33 EUR |
40,00 EUR |
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oder |
68 % von 53,33 EUR |
36,26 EUR |
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Arbeitsentgelt nach Stunden
Beginn der medizinischen Leistung |
7.8. |
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Das Arbeitsentgelt wurde zuletzt für den Monat Juli abgerechnet. Es betrug brutto 3.300 EUR, netto 2.400 EUR. Das Entgelt wurde in 168 Stunden erarbeitet, die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden. In der Zeit von August (Vorjahr) bis Juli wurden keine Einmalzahlungen geleistet. |
Berechnung: |
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3.300 EUR : 168 Std. |
19,64 EUR |
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19,64 EUR x 38,5 Std. |
756,14 EUR |
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756,14 EUR : 7 Tage |
108,02 EUR |
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80 % |
86,42 EUR |
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2.400 EUR : 168 Std. |
14,29 EUR |
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14,29 EUR x 38,5 Std. |
550,17 EUR |
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550,17 EUR : 7 Tage |
78,60 EUR |
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Das kalendertägliche Brutto-Übergangsgeld beträgt |
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entweder |
75 % von 78,60 EUR |
58,95 EUR |
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oder |
68 % von 78,60 EUR |
53,45 EUR |
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4.2 Freiwillig Versicherte/versicherungspflichtige Selbstständige
Für Leistungsempfänger mit Arbeitseinkommen und von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer mit Arbeitsentgelt, die im Kalenderjahr vor Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet haben, wird die Berechnungsgrundlage aus 80 % des diesen Beiträgen zugrunde liegenden Einkommens ermittelt.
Berücksichtigt werden neben freiwilligen Beiträgen auch Beiträge, die z. B. aus einer abhängigen Beschäftigung oder aufgrund des Bezugs einer Entgeltersatzleistung entrichtet wurden.
Das Übergangsgeld beträgt
- für Leistungsempfänger, die wenigstens ein Kind i. S. d. § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG haben, ein Stiefkind in ihren Haushalt aufgenommen haben oder von ihrem erwerbslosen Ehegatten oder Lebenspartner gepflegt werden, 75 % und
- für die übrigen Leistungsempfänger 68 %
der Berechnungsgrundlage.
Übergangsgeld bei Zahlung freiwilliger Beiträge
Beginn der medizinischen Leistung |
18.3. |
Im Bemessungszeitraum (das Kalenderjahr ) wurde von März bis Dezember ein Beitrag von monatlich 400 EUR entrichtet. |
10 x 400 EUR = |
4.000 EUR x 100 |
21.505,38 EUR |
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18,6 (Beitragssatz 2024) |
Vom 1.1. bis 20.12. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt |
3.928,06 EUR |
Das den Beiträgen zugrunde liegende Gesamteinkommen im Bemessungszeitraum beträgt |
25.433,44 EUR |
hiervon 80 % |
20.346,75 EUR |
davon der 360. Teil |
56,52 EUR |
Das kalendertägliche Übergangsgeld beträgt |
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entweder |
75 % von 56,52 EUR |
42,39 EUR |
oder |
68 % von 56,52 EUR |
38,43 EUR |
Beiträge vor Beginn der Rehabilitation
Es können nur Beiträge berücksichtigt werden, die vor Beginn der Rehabilitation entrichtet wurden.
4.3 Leistungsbezieher nach dem SGB II/SGB III
Wurde bis zum Beginn der Rehabilitation oder der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit
- Arbeitslosengeld,
- Bürgergeld (auch als ergänzende Leistung zum Einkommen) oder
- Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes
gezahlt und wurden zuvor Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet, wird das Übergangsgeld in Höhe der bisherigen Entgeltersatzleistung weitergezahlt.
Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB I...