1 Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine

Aufgrund des Krieges in der Ukraine sind viele Menschen nach Deutschland geflüchtet. Für diesen Personenkreis gelten besondere sozialversicherungsrechtliche Regelungen. Entsprechende Hinweise zur Einstrahlung sind im Abschnitt "Beschäftigung in Deutschland"[1] sowie im Abschnitt "Absicherung von Kriegsflüchtlingen bei Aufenthalt in Deutschland"[2]enthalten.

[1]

S. Abschn. 4.

[2]

S. Abschn. 5.

2 Deutsch-ukrainisches Sozialversicherungsabkommen

Am 7.11.2018 wurden zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine ein Abkommen über Soziale Sicherheit unterzeichnet. Dieses Abkommen tritt erst in Kraft, wenn die parlamentarischen Gremien in beiden Staaten zustimmen.

Das Abkommen betrifft bei Staatsangehörigen beider Staaten sowie Personen, deren Rechte sich von den Personen ableitet. Der Geltungsbereich des Abkommens erstreckt sich auf den Bereich der Renten- und Unfallversicherung. Bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften wird auch der Bereich der Arbeitsförderung vom Abkommen erfasst. In allen anderen Bereich kann es auch nach dem Inkrafttreten des Abkommens zu Doppelversicherungen kommen.

3 Ausstrahlung

Wird ein Arbeitnehmer während einer in Deutschland bestehenden Beschäftigung in die Ukraine entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften in allen Versicherungszweigen. Allerdings müssen die Voraussetzungen für eine Ausstrahlung vorliegen. Bei der vorübergehenden Beschäftigung im Ausland muss es sich um eine Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses handeln. Zusätzlich muss die Dauer der Beschäftigung im Voraus zeitlich begrenzt sein. Ist eine der 3 Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt keine Ausstrahlung vor. In einem solchen Fall gelten nicht die deutschen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung.

3.1 Gesetzliche Krankenversicherung

Im Bereich der Krankenversicherung muss geprüft werden, ob eine Ausstrahlung vorliegt. Sollte keine Ausstrahlung vorliegen, unterliegt der Arbeitnehmer nicht mehr den deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung.

 
Achtung

Doppelversicherungen sind möglich

Mit der Ukraine besteht derzeit kein Sozialversicherungsabkommen. Sollten die Voraussetzungen für eine Entsendung vorliegen, kann es in allen Sozialversicherungszweigen zu einer Doppelversicherung kommen. Mit Inkrafttreten des Abkommens gelten im Bereich der Renten- und Unfallversicherung nur noch die Rechtsvorschriften eines Staates. Bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften gelten zudem im Bereich der Arbeitsförderung ebenfalls nur die deutschen Rechtsvorschriften.

3.1.1 Pflichtversicherung

Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen einer Ausstrahlung in die Ukraine entsandt, verbleibt er in der gesetzlichen Krankenversicherung.

3.1.2 Freiwillige Versicherung

Auch die freiwillige Versicherung[1] bleibt bei einer Entsendung in die Ukraine unverändert bestehen. Sollte der Arbeitnehmer eine adäquate anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisen, besteht die Möglichkeit, die freiwillige Versicherung zu kündigen. In diesem Fall kann der Versicherte eine Anwartschaftsversicherung[2] abschließen.

3.1.3 Familienversicherung

Sind bei dem in die Ukraine entsandten Arbeitnehmer Familienangehörige im Rahmen der Familienversicherung bisher versichert, bleibt die Familienversicherung bestehen. Hierbei ist es unerheblich, ob die Familienangehörigen den Arbeitnehmer während der Auslandstätigkeit begleiten oder in Deutschland bleiben.

 
Hinweis

Keine Familienversicherung bei Anwartschaftsversicherung

Im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung bestehen keine Leistungsansprüche. Familienangehörige, die bisher über den Arbeitnehmer familienversichert waren, können nicht im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung abgesichert werden.

3.1.4 Leistungen

Bei einer Entsendung ins vertragslose Ausland erhalten die Versicherten die Leistungsaufwendungen von ihrem Arbeitgeber erstattet.[1] Begleiten die Familienangehörigen den Entsandten, besteht auch für sie eine Erstattungspflicht des Arbeitgebers für die Dauer des Aufenthalts.

3.1.5 Kostenerstattung bei Krankheit

Haben der entsandte Arbeitnehmer oder seine Familienangehörigen Leistungen zulasten des Arbeitgebers in Anspruch genommen, so kann sich der Arbeitgeber die Kosten von der Krankenkasse erstatten lassen. Die Krankenkasse kann dem Arbeitgeber die Kosten in der Höhe erstatten, in der diese bei einer Behandlung in Deutschland angefallen wären.[1]

 
Praxis-Beispiel

Abrechnung der Krankenkasse

Ein deutscher Arbeitnehmer wird für 3 Jahre in die Ukraine entsandt. Er muss dort ärztlich behandelt werden und erhält eine Rechnung in Höhe von 1.100 EUR. Die Behandlung hätte in Deutschland 850 EUR gekostet. Die deutsche Krankenkasse erstattet dem Arbeitgeber 850 EUR. Die restlichen Kosten muss der Arbeitgeber selbst tragen.

3.2 Private Krankenversicherung

Ist ein Arbeitnehmer ins Ausland entsandt, ist häufig eine zusätzliche private Absicherung erforderlich. Für die Absicherung gibt es verschiedene Möglichkeiten. So kann beispielsweise eine Reisekranken-, Gruppen-, Restkosten-, Voll- und/oder Krankengeldtageversicherun...

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