1.1 Umlagesätze
Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesätze) festzusetzen. Die Höhe der Umlagesätze wird in der Satzung der Ausgleichskasse festgelegt.
1.2 Nicht zu berücksichtigende Arbeitsentgelte
Das Arbeitsentgelt der versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen von landwirtschaftlichen Unternehmern, das Vorruhestandsgeld sowie die Vergütung von Hausgewerbetreibenden und Heimarbeitern werden hingegen für die Berechnung der Umlage nicht herangezogen. Das Gleiche gilt für das im Störfall beitragspflichtige Wertguthaben.
Für Beamte und beamtenähnliche Personen muss darauf abgestellt werden, aus welcher Beschäftigung das Entgelt erzielt wird.
1.3 Umlagepflichtige Arbeitsentgelte
Für die Umlage des Ausgleichsverfahrens der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit ist Bemessungsgrundlage das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur allgemeinen Rentenversicherung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht zu bemessen wären.
Berücksichtigung des Arbeitsentgelts schwerbehinderter Menschen
Ferner ist das Arbeitsentgelt schwerbehinderter Menschen umlagepflichtig. Dem steht nicht entgegen, dass schwerbehinderte Menschen bei der Feststellung der Gesamtzahl der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht mitgezählt werden.
1.3.1 Europäisches Gemeinschaftsrecht/Betriebssitz im Ausland
In die Bemessung der Umlagen sind auch die Arbeitsentgelte der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer einzubeziehen, für die nach den Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten. Dies gilt auch für solche Arbeitgeber, die ihren Betriebssitz im Ausland haben und Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen.
1.3.2 Berücksichtigung von Wertguthaben
Von der Umlagepflicht sind darüber hinaus das ausgezahlte Wertguthaben von Personen in der Altersteilzeit während der Freistellungsphase sowie das Arbeitsentgelt von beschäftigten Erwerbsunfähigkeitsrentnern, von beschäftigten Erwerbsminderungsrentnern, von beschäftigten Altersrentnern und von Personen in der Elternzeit, die im Betrieb eine Elterngeld unschädliche Beschäftigung ausüben, erfasst.
1.4 Maßgebendes Arbeitsentgelt
Die Umlagen U1 und U2 sind von dem Arbeitsentgelt zu berechnen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bemessen werden. Bei rentenversicherungsfreien oder von der Rentenversicherungspflicht befreiten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ist das Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem die Rentenversicherungsbeiträge im Falle des Bestehens von Rentenversicherungspflicht zu berechnen wären.
Auch das an arbeitsunfähige Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlte Arbeitsentgelt unterliegt der Umlagepflicht.
Umlage für Beamte und beamtenähnliche Personen
Die Entgelte der Beamten und beamtenähnlichen Personen werden bei der Berechnung der Umlage für das Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigt, sofern sie aus der zur Krankenversicherungsfreiheit führenden Beschäftigung erzielt werden. Dementsprechend wäre beispielsweise das Arbeitsentgelt, das ein Beamter in einer Nebentätigkeit in der Privatwirtschaft verdient, umlagepflichtig.
1.4.1 Umlagebeiträge nur aus laufendem Arbeitsentgelt
Umlagebeträge sind nur vom laufenden Arbeitsentgelt zu berechnen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV ist bei der Berechnung der Umlage nicht zu berücksichtigen, es ist auch von der Erstattung ausgeschlossen.
1.4.2 Umlagebeiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrundlage
Die Koppelung an die Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherungsbeiträge bedeutet, dass für die Berechnung der Umlage nur solche Bezüge herangezogen werden können, die Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen. Vergütungen, die nicht zum Arbeitsentgelt in diesem Sinne gehören, bleiben bei der Berechnung der Umlage außer Ansatz.
1.4.3 Begrenzung der Umlage bei Mehrfachbeschäftigten
Die Einnahmen zum Zwecke der Berechnung der Umlage vermindern sich nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen, wenn
- beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammentreffen und
- diese die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze übersteigen und
- die beteiligten Betriebe beide am Umlageverfahren teilnehmen.
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezugs von Krankengeld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld oder während einer Elternzeit weiter erzielt werden, gelten nach § 23c SGB IV nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Soweit hiernach beitragspflichtige Einnahmen vorliegen, sind diese ebenfalls umlagepflichtig.
1.5 Keine Berücksichtigung fiktiver Arbeitsentgelte
1.5.1 Bei Kurzarbeitergeld keine Umlage aus fiktivem Entgelt
Eine von der Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherungsbeiträge abweichende Regelung gilt für Bezieher von Kurzarbeitergeld. Während die Rentenversicherungsb...