Mit den Regelungen aus dem Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz – GKV-IPReG) werden die bisherigen Regelungen zur Erbringung medizinischer Behandlungspflege für Versicherte mit intensivpflegerischem Versorgungsbedarf in einen neuen Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege überführt. Die Leistung bedarf künftig der Verordnung durch hierfür besonders qualifizierte Vertragsärztinnen und Vertragsärzte und wird an besondere Voraussetzungen geknüpft.

Die vollständige Ablösung des Anspruchs auf Häusliche Krankenpflege für den nach § 37c SGB V anspruchsberechtigten Personenkreis kann jedoch erst erfolgen, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss den Richtlinienauftrag nach § 37c Abs. 1 SGB V umgesetzt, die Vereinbarungspartner die Rahmenempfehlungen nach § 132l Abs. 2 SGB V beschlossen und die Vertragspartner die Verträge nach § 132l Abs. 5 SGB V abgeschlossen haben.

Die besonderen Regelungen für die intensivpflegerische Versorgung in den Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 S. 5 SGB V und die Anzeigepflicht nach § 132a Abs. 4 S. 14 SGB V für Wohneinheiten, die von Leistungserbringern organisiert werden, bleiben für die genannte Übergangszeit ebenfalls noch bestehen und treten entsprechend später außer Kraft.

Um den Versicherten die intendierte Entlastungswirkung zuteilwerden zu lassen, werden mit dem Inkrafttreten des IPReGs die Eigenanteile, die die Versicherten bei der Inanspruchnahme von Leistungen der außerklinischen Intensivpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen zu leisten haben, erheblich reduziert.

Diese Eigenanteile, die Versicherte bei einer stationären Versorgung aufgrund des Teilleistungscharakters der Pflegeversicherung selbst zu tragen haben, sollen daher durch punktuelle Erweiterungen des GKV-Leistungsanspruchs ausgeglichen werden. Der Anspruch auf außerklinische Intensivpflege umfasst künftig bei der Leistungserbringung in einer entsprechenden vollstationären Pflegeeinrichtung die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege in der Einrichtung, die notwendigen Investitionskosten sowie die nach § 87 SGB XI vereinbarten Entgelte für Unterkunft und Verpflegung. Die Leistungen nach § 43 SGB XI sind hierbei anzurechnen.

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