Liegt eine Zusage des Arbeitgebers über die Kostenübernahme eines betrieblich veranlassten Umzugs ins Ausland vor, ist darin im Zweifel auch die Zusage einer Kostenübernahme für den Umzug bei Rückkehr aus dem Ausland enthalten[1]- eine abweichende Regelung muss ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen werden.[2]

[2] Zum Widerruf einer Kostenübernahmezusage im öffentlichen Dienst BAG, Urteil v. 6.11.2003, 6 AZR 505/02.

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