1 Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis
Unbezahlter Urlaub ist eine vom Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber vereinbarte Freistellung von der Arbeit, jedoch ohne Fortzahlung der Bezüge. Während des unbezahlten Urlaubs (auch unbezahlter Sonderurlaub) ruhen die Hauptleistungspflichten auf beiden Seiten. Das heißt, der Arbeitgeber braucht kein Entgelt zu zahlen, der Arbeitnehmer ist nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet. Nebenabreden des Arbeitsvertrags wie ein Wettbewerbsverbot und Treue- und Fürsorgepflichten behalten aber ihre Gültigkeit. Auch ein evtl. bestehender Kündigungsschutz bleibt erhalten. Zeitlich sind dem unbezahlten Urlaub keine Grenzen gesetzt. Sofern Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich einig sind, kann auch eine mehrjährige Auszeit vereinbart werden.
Unbezahlter Sonderurlaub für Sabbatical
Steht für ein Sabbatical z. B. kein angespartes Arbeitszeitguthaben zur Verfügung, kann das Sabbatical auch über einen unbezahlten Urlaub realisiert werden. Das Arbeitsverhältnis bleibt in diesem Fall unabhängig von der Dauer des Sabbaticals erhalten und ruht.
2 Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub
Die Freistellung bei unbezahltem Urlaub muss stets in Absprache mit dem Arbeitgeber geschehen. Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf unbezahlten Urlaub.
Ausnahmen bestehen in den folgenden Fällen:
- Der Arbeitgeber muss in einigen Fällen aufgrund seiner Fürsorgepflicht unbezahlten Urlaub gewähren. Das ist immer dann der Fall, wenn der Mitarbeiter in eine Notsituation gerät, z. B. wenn ein Familienmitglied plötzlich erkrankt. In solchen Fällen könnte vorrangig ein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub nach § 616 BGB vorliegen. Die Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB kann abbedungen werden, etwa durch einen Arbeits- oder Tarifvertrag.
- Ein Tarifvertrag, Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen können Ansprüche auf unbezahlten Urlaub vorsehen. Die Vereinbarungen regeln dann auch Fragen wie Voraussetzungen, maximale Dauer etc. Auch in diesen Fällen benötigt der Arbeitnehmer die Zustimmung des Arbeitgebers.
- Gesetzliche Ansprüche bestehen z. B. bei der Pflege naher Angehöriger oder Kinder und bei Elternzeit.
- Ein Anspruch auf unbezahlten Urlaub kann sich schließlich auch aus einer betrieblichen Übung ergeben. Unter betrieblicher Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung eines bestimmten Arbeitgeberverhaltens mit der Folge, dass bei den Arbeitnehmern der Eindruck einer Gesetzmäßigkeit bzw. eines Brauchs entsteht. Hat ein Arbeitgeber also in vergleichbaren Fällen 3-mal hintereinander unbezahlten Urlaub gewährt, besteht für die Belegschaft ein Anspruch darauf.
Im Hinblick auf die Erteilung von unbezahltem Sonderurlaub gilt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Erhält ein Mitarbeiter eine unbezahlte Freistellung, muss diese Möglichkeit grundsätzlich auch allen anderen Mitarbeitern zur Verfügung stehen, sofern keine sachlichen Gründe entgegenstehen.
3 Reduktion des Erholungsurlaubs
Befindet sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Urlaub, ist das bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen. Die Arbeitsvertragsparteien haben ihre Hauptleistungspflichten durch eine entsprechende Vereinbarung vorübergehend ausgesetzt. Einem Arbeitnehmer steht deshalb für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Urlaub befindet, mangels Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Befindet er sich einen Teil des Jahres im unbezahlten Urlaub, müssen die Fehltage bei der Urlaubsberechnung vom Arbeitgeber entsprechend berücksichtigt werden.
Die Frage, ob bei unbezahlten Freistellungen Urlaub entsteht und besteht, ist häufig auch tarifvertraglich festgelegt.
4 Vorzeitiges Ende des unbezahlten Urlaubs
Ebenso wie die Vereinbarung der unbezahlten Freistellung, ist auch deren vorzeitiges Ende grundsätzlich nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich. Der Arbeitnehmer kann nicht einfach vor Ablauf der vereinbarten Zeit an seinen Arbeitsplatz zurückkehren, wenn der Grund für seinen Sonderurlaub vorzeitig entfallen ist und der Arbeitgeber kann nicht einseitig anordnen, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub vorzeitig abbricht. Ausnahmen können sich z. B. aus einem in der Vereinbarung festgelegten Beendigungsrecht ergeben oder daraus, dass der Mitarbeiter aufgrund einer persönlichen Notlage freigestellt war und die Notlage beendet ist.