Der Beitrag wird mit einem schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer erhoben. Die Schriftform ist zwingend vorgeschrieben. Es handelt sich dabei um einen Verwaltungsakt. Eine Anhörung des Betroffenen ist nicht erforderlich. Gegen den gesamten Bescheid oder einzelne Teile sind Widerspruch und Klage möglich, beide Rechtsmittel haben jedoch keine aufschiebende Wirkung. Zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung sind die Beiträge vorläufig zu zahlen. Zahlungserleichterungen für die Unternehmer sind durch Stundung und Ratenzahlung möglich.
Schneller Rechtsschutz gegen Beitragsfälligkeit
Schneller gerichtlicher Rechtsschutz ist nur durch einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Beitragsbescheids möglich. Dieser Antrag muss trotz einer Klage gesondert gestellt werden. Das Gericht prüft dabei die Rechtslage summarisch.
Beitragsschuldner ist grundsätzlich der Unternehmer. Unternehmer kann eine natürliche bzw. juristische Person sein. Mehrere Unternehmer haften nebeneinander als Gesamtschuldner.
Wechselt in einem Betrieb der Unternehmer, so haftet der neue Unternehmer vom Beginn seiner Mitgliedschaft an. Der bisherige Unternehmer haftet neben dem neuen Unternehmer für Beiträge bis zum Ablauf des Jahres, in dem der Unternehmerwechsel angezeigt wird.
Ein Beitragsbescheid kann folgende einzelnen Beitragselemente enthalten:
- Beitrag zur Berufsgenossenschaft
- Beitragsanteil Lastenverteilung
- Beitragszuschlag und/oder -nachlass
- Prämie
Daneben können sogenannte Kopfbeiträge (das sind einkommensunabhängige Beiträge) z. B. für 1-Euro-Jobber gefordert werden.
Einnahmen, so auch die Beiträge, sind durch die Berufsgenossenschaften rechtzeitig und vollständig zu erheben. Fälligkeitstermin ist der 15. des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist.
Ermittlung der Beitragsfälligkeit
Bekanntgabe des Beitragsbescheids: 14.6.
Fälligkeitstermin: 15.7.
Für die Hemmung, Unterbrechung und Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß. Durch § 25 Abs. 2 Sätze 2 ff. SGB IV ist die Verjährung auch für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt (Ablaufhemmung). Diese Regelung ist analog der im Steuerrecht, wonach die Festsetzung für die Zeit einer Außenprüfung gehemmt ist.
8.1 Änderung des Beitragsbescheids
Zuungunsten des Unternehmers muss die Berufsgenossenschaft den Beitragsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit innerhalb der Verjährungsfrist nur dann aufheben, wenn
- die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird, die Meldung nach § 28a Abs. 3 SGB IV oder die Meldung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VII in Verbindung mit einer Satzung unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung als unrichtig erweist,
- offenbare Unrichtigkeiten vorliegen.
Die Berufsgenossenschaft kann einen Beitragsbescheid bei unrichtigen Angaben des Unternehmers erst dann korrigieren, wenn der Unternehmer seine fehlerhaften Angaben selbst elektronisch korrigiert hat. Dies gilt sowohl für die Fälle, in denen der Unternehmer die Meldung zu seinen Ungunsten falsch ausgefüllt hat (und eine Guthabenerstattung erwarten kann) als auch für Fälle, in denen eine Nachberechnung stattfinden muss. Unrichtige Entgeltnachweise sind in der Praxis der häufigste Fall. Um die Richtigkeit der jährlich nachgewiesenen Arbeitsentgelte und deren Zuordnung zu den Gefahrklassen zu überprüfen, führen grundsätzlich die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung die Beitragsüberwachung durch, soweit nicht in besonderen Fällen die Berufsgenossenschaft direkt prüft.
Bei Unternehmen mit geringer Beitragshöhe findet keine flächendeckende Prüfung statt. Sie werden nur mittels Stichproben geprüft. Die Beitragsüberwachung sichert die gerechte Verteilung des Umlagesolls.
Zugunsten des Unternehmers kann der Beitragsbescheid jederzeit geändert werden, soweit der Anspruch nicht verjährt ist. Die Verjährung tritt in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind, ein.