Zusammenfassung
Die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung werden nicht als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. Bei der Beitragsberechnung gibt es 3 wesentliche Unterschiede im Vergleich zur Berechnung der Beiträge für die anderen Sozialversicherungsträger: Zum einen werden die Beiträge allein von den Unternehmern getragen. Der Grund für diese Besonderheit liegt darin, dass mit den Beiträgen der Unternehmer nicht allein ein soziales Risiko der Arbeitnehmer abgesichert wird. Vielmehr übernimmt die Unfallversicherung das Haftungsrisiko im Verhältnis des Unternehmers zu den Arbeitnehmern und haftet anstelle der Unternehmer. Dieser Zweig der Sozialversicherung ähnelt daher einer Haftpflichtversicherung. Der zweite Unterschied liegt in der Höhe der Beitragsberechnung: Die Beiträge werden individuell und nicht mit festen Prozentwerten berechnet. Der dritte Unterschied betrifft den Beitragseinzug und die Beitragsfälligkeit. Beiträge werden jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres eingezogen.
Sozialversicherung: Eine der Bemessungsgrundlagen für die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung ist das Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV. Unternehmer sind nach § 150 Abs. 1 SGB VII beitragspflichtig. Unternehmer, die Mitarbeiter eines Arbeitnehmerüberlassungsunternehmens beschäftigen, können nach § 150 Abs. 3 SGB VII ebenfalls beitragspflichtig werden.
§ 21 SGB IV regelt die Vorgaben der Beitragsbemessung. § 152 SGB VII konkretisiert diese Vorschrift und regelt, dass in der gesetzlichen Unfallversicherung das Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung gilt. Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres festgesetzt (§ 152 SGB VII). Über den in § 21 SGB IV genannten Zweck hinaus dürfen Beiträge nur zur Zuführung zu den Betriebsmitteln, für die Rücklage und zur Ansammlung von Verwaltungsvermögen erhoben werden (§ 152 Abs. 1 SGB VII). Die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge normiert § 153 Abs. 1 SGB VII. Der sog. Lohnnachweis wird in § 165 Abs. 1 SGB VII vorgegeben. Der Beitrag wird durch Bescheid schriftlich mitgeteilt (§ 168 Abs. 1 SGB VII). Die Träger der Rentenversicherung führen nach § 166 Abs. 2 SGB VII die Beitragsüberwachung durch, soweit nicht die Unfallversicherungsträger zuständig sind.
1 Einfluss der Unternehmen auf die Höhe der Beiträge
Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sind insgesamt rückläufig und seit rund einem Jahrzehnt auf niedrigem Niveau stabil.
Einflussmöglichkeiten bestehen für die Unternehmen hinsichtlich der Höhe der Beiträge vor allem in Bezug auf präventive Maßnahmen. Die gesetzlichen Regelungen zur Arbeitssicherheit sowie die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften bilden den Rahmen.
Den Unternehmen kommt eine Schlüsselfunktion bei der Umsetzung präventiver Maßnahmen zu. Dabei ist die begleitende Unterstützung durch die technischen Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger von entscheidender Bedeutung.
Jeder Unfall, der durch präventive Maßnahmen verhindert werden kann, erspart den Verletzten, deren Angehörigen und dem Unternehmer die Folgen von Versicherungsfällen (Verletzung, Lebensqualitätsverlust und Umsatzeinbußen). Andererseits erspart es den Trägern der Unfallversicherung und damit letztlich den Unternehmen Kosten. Deshalb gilt insbesondere in der gesetzlichen Unfallversicherung die Vorgabe: Prävention vor Rehabilitation und Rentenleistung. Unfallverhütende Maßnahmen im Unternehmen zahlen sich aus.
Prävention kann direkt zur Beitragssenkung führen. Seit Jahrzehnten ist ein Rückgang der Unfallzahlen feststellbar. Erfolgreiche Prävention als wichtigste Aufgabe der Unfallversicherung bedeutet aber nicht nur die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten um der Versicherten willen, sondern trägt durch geringere Fehlzeiten und niedrigere Versicherungsbeiträge unmittelbar zur positiven Kostenentwicklung in den Unternehmen bei.
2 Finanzierungssystem
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften finanzieren sich einerseits branchengegliedert über ein Beitragsverfahren der nachträglichen Bedarfsdeckung, andererseits wird ein Ausgleichsbeitrag innerhalb der gewerblichen Berufsgenossenschaften erhoben. Die Beiträge für die Unternehmer sind in den einzelnen Berufsgenossenschaften streng an die tatsächlich erbrachten Ausgaben und deren Unfallrisiken gebunden. Im Ergebnis muss
- der Bedarf des abgelaufenen Geschäftsjahres,
- einschließlich der Verwaltungskosten und
- der gesetzlich vorgeschriebenen Zuführungen zu den Betriebsmitteln und zur Rücklage sowie zur Ansammlung von Verwaltungsvermögen und für Altersrückstellungen
aufgebracht werden. Die Berufsgenossenschaften erzielen keine Gewinne. Im Hinblick auf die Finanzierung sind durch die Branchengliederung vergleichbare Risikogemeinschaften gebildet worden, die in ihrem Bereich entstehenden Kosten aufbringen. Da einige Berufsgenossenschaften ihre Lasten nicht mehr alleine tragen können, sind Grundsätze zur Lastenverteilung zwischen den Berufsgenossenschaften geregelt. Je nachdem, ob ein Unternehmer einer Dienstleistungs-Berufsgenossenschaft ...