5.1 Zuständigkeit ist von Anfang an unrichtig
Die Zuständigkeiten der Berufsgenossenschaften sind historisch gewachsen. Es fehlt an einer Regelung der Zuständigkeiten durch Rechtsverordnung. Daher kann es leicht vorkommen, dass die Feststellung der Zuständigkeit von Anfang an unrichtig ist. Gelegentlich kommt es auch vor, dass eine Berufsgenossenschaft ein Unternehmen ohne eingehende Prüfung formell aufnimmt, um drohendem Schwund von Unternehmen entgegenzuwirken.
Zuständigkeitskorrektur auch nach formellem Aufnahmebescheid möglich
Eine Korrektur im Interesse des Unternehmers kann erforderlich sein, wenn die wirklich zuständige Berufsgenossenschaft günstigere Beiträge hat. Eine Korrektur zugunsten der sachlich zuständigen Berufsgenossenschaft liegt immer in deren Interesse. Sowohl der Unternehmer als auch die wirklich zuständige Berufsgenossenschaft können in diesem Fall die Überweisung des Unternehmens beantragen.
Voraussetzung für eine Überweisung wegen unrichtiger Feststellung der Zuständigkeit ist, dass die Zuständigkeitserklärung von Anfang an unrichtig war. Diese Voraussetzung definiert der Gesetzgeber wie folgt: "Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde."
5.2 Die Zuständigkeit ändert sich im Verlauf der Zugehörigkeit zu einer Berufsgenossenschaft
Veränderungen im Unternehmen können auch eine Veränderung der berufsgenossenschaftlichen Zuständigkeit mit sich bringen. In den meisten Fällen muss das Unternehmen jedoch nicht sofort an die nun sachlich zuständige Berufsgenossenschaft überwiesen werden. Der Gesetzgeber sagt hierzu:
"Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt… oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist."
Eine dauernde Veränderung wird in Abkehr von früherem Recht heute bereits in der Regel dann angenommen, wenn die Verlagerung des Schwerpunkts über einen Zeitraum von einem Jahr andauert.
Art und Gegenstand des Unternehmens ändern sich
Peter Mustermann Musterstadt, den
An die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik
Betr: Anzeige einer Unternehmensänderung (nach § 192 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII)
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit 5 Jahren bin ich in Ihrem Unternehmerverzeichnis mit dem Unternehmensgegenstand"Herstellung und Handel mit Süßwaren"eingetragen. Da sich weder Einzelhandel noch Großhandel rentieren, habe ich Anfang des Jahres diesen Geschäftszweig eingestellt. Ich stelle lediglich noch Süßwaren her, die ich exportiere. Bitte teilen Sie mir mit, ob Ihre Berufsgenossenschaft weiterhin für mein Unternehmen zuständig ist oder ob dies die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten sein könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Hier wird die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik antworten, dass Herr Mustermann bitte zunächst abwarten und in einem Jahr mitteilen möge, ob dieser Strukturwandel immer noch anhält. Bei anhaltendem Strukturwandel wird sein Unternehmen an die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe überwiesen.
5.3 Das Überweisungsverfahren
Unter den oben geschilderten Voraussetzungen kann das Unternehmen entweder von Anfang an oder nach angemessener Beobachtungsdauer an die sachlich zuständige Berufsgenossenschaft überwiesen werden.
Wenn eine Berufsgenossenschaft das Überweisungsverfahren betreibt, muss sie den Unternehmer nicht um Zustimmung bitten, obwohl seine Interessen betroffen sind. Sie muss ihn lediglich anhören.
Bei Streit zwischen den Beteiligten über die Zuständigkeit kann das Sozialgericht angerufen werden. Klagt der Unternehmer, so ist das Gericht am Sitz des Unternehmens anzurufen. Klagt die Berufsgenossenschaft, so ist das Sozialgericht am Sitz der klagenden BG zuständig. Allerdings führen die Berufsgenossenschaften zunächst ein internes Streitverfahren durch.
Der direkte Weg für den Unternehmer ist eine Leistungsklage auf Überweisung, daneben ist eine Feststellungsklage auf Feststellung der Zuständigkeit möglich.