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Untätigkeitsklage

Britta Berg
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Zusammenfassung

 
Begriff

Als Untätigkeitsklage wird die Verpflichtungsklage bezeichnet, wenn mit ihr der Erlass eines unterlassenen Verwaltungsaktes angestrebt wird. Bei dem unterlassenen Verwaltungsakt kann es sich um einen (Erst-)Bescheid oder um einen Widerspruchsbescheid handeln.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die zentralen Vorschriften für eine Untätigkeitsklage in einem sozialgerichtlichen Verfahren befinden sich in §§ 54 Abs. 1 und 2, 88 SGG.

1 Zulässigkeit

1.1 Zuständigkeit

Liegt eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit der Sozialversicherung zugrunde, die den Weg zur Sozialgerichtsbarkeit eröffnet[1], ist in der 1. Instanz das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz hat.[2]

[1] § 51 SGG.
[2] § 57 SGG.

1.2 Klageziel/-begehren

Die Untätigkeitsklage richtet sich auf die durch Tenor ausgesprochene Verpflichtung/Verurteilung zum Erlass eines bis dato nicht erlassenen Verwaltungsaktes, der ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden wurde. Gleiches gilt, wenn über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden wurde.[1]

[1] § 54 Abs. 1, § 88 SGG.

1.3 Untätigkeit

Die Untätigkeit der Verwaltung darf nicht auf einen relevanten Grund zurückzuführen sein.

Ob die Verwaltung "ohne zureichenden Grund" über den Erlass eines Verwaltungsaktes bzw. Widerspruchs nicht entschieden hat, ist eine Frage des Einzelfalls.

Hält die Behörde beispielsweise einen Widerspruch für "verfehlt", ist dies allein kein zureichender Grund, um von einer Widerspruchsentscheidung abzusehen. Umfangreiche Ermittlungen, die den Erlass infolge der Aufklärung verzögern, können hingegen einen zureichenden Grund darstellen. Dies gilt hingegen nicht für Verzögerungen aufgrund von Personalmangel.

1.4 Wartefrist

Richtet sich die Untätigkeitsklage auf die Verpf...

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