Nach Vollendung des 12. Lebensjahres besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ebenfalls Anspruch auf Unterhaltsleistung, wenn

  • das Kind keine Leistungen nach dem SGB II – also Bürgergeld – bezieht oder durch die Zahlung der Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach dem SGB II vermieden werden kann oder
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, über ein Bruttoeinkommen von mindestens 600 EUR verfügt (das Kindergeld bleibt dabei außer Betracht).

Das Jugendamt prüft das Vorliegen dieser besonderen Voraussetzungen anhand des aktuellen Bescheids über Leistungen nach dem SGB II.

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