Bedarfe für die Unterkunft sind auch dann zu berücksichtigen, wenn Leistungsberechtigte ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung bewohnen. Dabei muss das Eigenheim oder die Eigentumswohnung angemessen im Sinne der Vorschriften über die Berücksichtigung als Vermögen sein. Ansonsten dürften die Leistungsberechtigten in der Regel nicht hilfebedürftig sein und hätten bereits deshalb keinen Leistungsanspruch. Anerkennungsfähige Aufwendungen bei selbst genutztem Wohneigentum sind
- angemessene Schuldzinsen für Darlehen,
- Grundsteuer, Erbbauzins,
- Wohngebäudeversicherung sowie
- Nebenkosten, wie bei Mietwohnungen (z. B. Müllgebühr, Schornsteinfegergebühr, Straßenreinigung, Trink- und Abwasser).
2.2.1 Tilgungsraten
Tilgungsraten werden nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in der Regel nicht als Bedarf anerkannt. Es handelt sich dabei um den Anteil der monatlichen Zahlung an die finanzierende Bank, die dem Abtrag des aufgenommenen Darlehens dient. Da die Tilgung im Ergebnis in das Vermögen der Leistungsberechtigten zufließt, gilt dieser Vermögenszuwachs nicht als mit dem Bezug einer Fürsorgeleistung vereinbar. Der Ausschluss gilt auch für Sonderformen der Tilgung (z. B. die Vereinbarung der Zahlung des Kaufpreises in Raten ohne Zinsen oder die Zahlung einer Leibrente). Eine ausnahmsweise Anerkennung setzt insbesondere voraus, dass die Finanzierung zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs bereits weitgehend abgeschlossen ist. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass das Baukindergeld nach dem entsprechenden Programm der Kreditanstalt für Wiederaufbau nicht als Einkommen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende berücksichtigt wird. Es kann deshalb für die erforderlichen Tilgungsleistungen verwendet werden.
2.2.2 Kostenvergleich von selbst genutztem Wohneigentum/Mietwohnungen
Die Aufwendungen für selbst genutztes Wohneigentum werden mit den angemessenen Kosten bei Mietwohnungen verglichen. Sie sind in vergleichbarer Höhe zu berücksichtigen. Dabei werden die innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt anfallenden Aufwendungen für das Eigenheim mit der für ein Jahr höchstens als angemessenen anzuerkennenden Miete verglichen. Die tatsächliche Berücksichtigung erfolgt dann im Monat der Fälligkeit.
2.2.3 Instandhaltung/Reparatur
Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur können ebenfalls berücksichtigt werden. Dabei werden die innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt anfallenden Kosten mit den bei Mietwohnungen angemessenen Kosten verglichen und bis zu dieser Grenze als Zuschuss übernommen. Sind darüber hinaus Aufwendungen unabdingbar erforderlich, können sie darlehensweise übernommen werden.
Für die Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur gilt die Karenzzeit nicht. Das bedeutet, dass solche Aufwendungen auch innerhalb der ansonsten laufenden Karenzzeit einer Angemessenheitsprüfung unterliegen.