Ein Anspruch auf Unterstützung kann sich aus einer ausdrücklichen Regelung im Arbeitsvertrag, einer freiwilligen (teilmitbestimmten) Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben. Vergibt der Arbeitgeber Unterstützungsleistungen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung oder Regelung nach bestimmten Grundsätzen, die einen kollektiven Bezug zur Gesamtbelegschaft aufweisen, kann es auch zu einer Anspruchsbegründung aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz[1] oder der betrieblichen Übung kommen. Bei der Anspruchsbegründung durch Betriebsvereinbarung ist der Arbeitgeber frei, ob er überhaupt dergleichen Leistungen gewähren will. Das "Wie" der Verteilung ist dann jedoch mitbestimmungspflichtig, wenn er sich zu einer solchen Leistung entschließt.[2] Eine Einstellung der Leistungen bedarf kollektivrechtlich der Kündigung des anspruchsbegründenden Kollektivvertrags. Individualarbeitsrechtlich gelten die Grundsätze über die Einstellung und den Widerruf freiwilliger Leistungen.[3]

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