1 Begriff

Unterstützungen sind besondere Zahlungen des Arbeitgebers anlässlich bestimmter außergewöhnlicher Ereignisse außerhalb des Arbeitsverhältnisses (typisch: Notfallunterstützungen bei Krankheit, Tod oder sonstigen Unglücksfällen). Zudem können auch dingliche Leistungen (z. B. das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten, Werkzeug oder Fahrzeugen) als Unterstützungsleistungen verstanden werden. Sie stehen in jedem Fall nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis; auf sie besteht ohne ausdrückliche Vereinbarung kein Anspruch. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem Gedanken einer nebenvertraglichen Fürsorgepflicht. Unterstützungen sind nach den Grundregeln für freiwillige Sonderzahlungen zu beurteilen. Unterstützungsleistungen ohne Anspruchscharakter liegen jedenfalls dann vor, wenn sie nicht regelmäßig und nur bei konkreten Anlässen geleistet werden (z. B. bei Hochwasser- oder Flutkatastrophen). Abzugrenzen sind Unterstützungsleistungen andererseits von Schenkungen. Entscheidend dafür ist die erkennbare Zwecksetzung, die bei Schenkungen einen ausschließlich persönlichen Bezug zu besonderen Umständen haben muss (z. B. Geburtstage, Heirat, Geburt eines Kindes).

2 Anspruchsbegründung und Beendigung

Ein Anspruch auf Unterstützung kann sich aus einer ausdrücklichen Regelung im Arbeitsvertrag, einer freiwilligen (teilmitbestimmten) Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben. Vergibt der Arbeitgeber Unterstützungsleistungen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung oder Regelung nach bestimmten Grundsätzen, die einen kollektiven Bezug zur Gesamtbelegschaft aufweisen, kann es auch zu einer Anspruchsbegründung aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz[1] oder der betrieblichen Übung kommen. Bei der Anspruchsbegründung durch Betriebsvereinbarung ist der Arbeitgeber frei, ob er überhaupt dergleichen Leistungen gewähren will. Das "Wie" der Verteilung ist dann jedoch mitbestimmungspflichtig, wenn er sich zu einer solchen Leistung entschließt.[2] Eine Einstellung der Leistungen bedarf kollektivrechtlich der Kündigung des anspruchsbegründenden Kollektivvertrags. Individualarbeitsrechtlich gelten die Grundsätze über die Einstellung und den Widerruf freiwilliger Leistungen.[3]

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