Leistungsanträge auf außervertragliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sind durch den Medizinischen Dienst (MD) zu begutachten.[1] Dabei sind
- die für die Krankenkassen geltenden Normen,
- die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
- die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts,
- das Produkterecht (z. B. Medizinprodukterecht, Arzneimittelrecht, Gewebegesetz) und
- Rechtsäußerungen des GKV-Spitzenverbandes
zu berücksichtigen.
Die entsprechenden Kriterien fasst die Begutachtungsanleitung "Außervertragliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden" zusammen. Dabei ist zwischen außervertraglichen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen ambulanten Versorgung sowie in der Krankenhausbehandlung zu unterscheiden. Die Begutachtungsanleitung ist eine Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes.[2]
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