Ob die Regelungen des Austrittsabkommens angewendet werden können, ist von verschiedenen Voraussetzungen abhängig. Werden die Voraussetzungen des Austrittsabkommens erfüllt, werden in den entsprechenden Sachverhalten die Regelungen der "Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit" weiter angewandt. Die nachfolgenden Regelungen werden bei allen Personengruppen angewandt, unter anderem für:
- Arbeitnehmer,
- selbstständige Personen,
- Entsandte,
- gewöhnlich in mehreren Staaten beschäftigte Arbeitnehmer,
- Personen mit Ausnahmevereinbarungen,
- Familienangehörige,
- Rentner,
- Studenten,
- sonstige Personen.
1.2.1 Geltungsbereich und Personenkreis
Das Austrittsabkommen umfasst alle Bereiche der Sozialversicherung.
Fortgelten der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit
Bei Anwendung des Austrittsabkommens gelten die Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit uneingeschränkt weiter.
Es gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, für britische Staatsangehörige sowie für Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnsitz in der EU oder im Vereinigten Königreich.
1.2.2 Bestandsfälle
Als Bestandsfälle werden Sachverhalte angesehen, die vor dem 1.1.2021 eingetreten sind und über den 31.12.2020 ohne Unterbrechung hinausgehen.
Weiterhin werden als grenzüberschreitende Bestandsfälle Sachverhalte angesehen, in denen sich eine Person weiterhin ohne Unterbrechung in einer grenzüberschreitenden Situation befindet. Hierzu zählen
- britische Staatsangehörige, die bereits vor dem 31.12.2020 in Deutschland wohnten und zu irgendeinem späteren Zeitpunkt z. B. eine Beschäftigung im Vereinigten Königreich aufnehmen oder eine britische Rente beziehen;
- Unionsbürger, die bereits vor dem 31.12.2020 im Vereinigten Königreich wohnten und zu irgendeinem späteren Zeitpunkt z. B. in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen oder eine deutsche Rente beziehen.
1.2.3 Unterbrechung
Das Austrittsabkommen wird weiter angewandt, solange
- die grenzüberschreitende Situation unverändert fortbesteht. Kurzfristige Unterbrechungen werden hierbei als unschädlich angesehen.
sich die betroffene Person ohne Unterbrechung in einer Lebenssituation mit Bezug zum Vereinigten Königreich und einem Mitgliedsstaat der EU befindet. Eine Person kann zwischen den verschiedenen Lebenssituationen wechseln.
Wechsel der Lebenssituation zu irgendeinem Zeitpunkt
Wechselt bei einer – sich in einer grenzüberschreitenden Situation befindlichen – Person eine der genannten Lebenssituationen, ist der Wechsel nicht als Unterbrechung anzusehen. Hierbei ist es unerheblich, wann der Situationswechsel stattfindet.
1.2.4 Keine Anwendbarkeit des Austrittsabkommens
Kann in einem Sachverhalt das Austrittsabkommen nicht angewandt werden, muss geprüft werden, ob es sich um einen Anwendungsfall des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit handelt. Für diesen Fall gelten die Regelungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit vielfach weiter.