Grenzüberschreitende Beschäftigung
Ist eine Person bereits vor dem 1.1.2021 grenzüberschreitend beschäftigt und trifft dies für die Person auch nach dem 31.12.2020 zu, ist sie solange vom Austrittsabkommen erfasst, wie die grenzüberschreitende Beschäftigung ohne Unterbrechung fortbesteht. Es gelten weiterhin die Regelungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit.
Brite/Wohnort im Vereinigten Königreich/Beschäftigung in Deutschland
Ein britischer Staatsangehöriger wohnt im Vereinigten Königreich und übt seit 2018 in Deutschland eine Beschäftigung aus. Diese Beschäftigung wird auch nach dem 31.12.2020 weiter ausgeübt. Im Ergebnis wird diese Person vom Austrittsabkommen erfasst. Es gelten weiterhin die Regelungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit, solange sich die Person ohne Unterbrechung in dieser Situation befindet.
Änderung der Verhältnisse
Eine Änderung in der Situation ist kein Unterbrechungstatbestand. Es verbleibt bei der bisherigen Beurteilung.
Brite/Wohnort in Deutschland/Beschäftigungsaufnahme in Deutschland
Ein britischer Staatsangehöriger wohnt seit dem 14.6.2018 in Deutschland. Er nimmt zum 1.9.2022 eine Beschäftigung in Deutschland auf. Im vorliegenden Sachverhalt handelt es sich um einen britischen Staatsangehörigen, der auch nach dem 31.12.2020 in Deutschland wohnt. Die Beschäftigungsaufnahme ist nicht als Unterbrechung anzusehen. Es gelten weiterhin die Regelungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit.
Sollte eine Tätigkeit unterbrochen und zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen werden, handelt es sich um einen neuen Sachverhalt. Die Beurteilung erfolgt nach den nachfolgend beschriebenen Kriterien.
Grenzüberschreitende Situation muss fortbestehen
Wohnt ein britischer Staatsangehöriger bereits vor dem 31.12.2020 in Deutschland und nimmt dieser zu irgendeinem späteren Zeitpunkt eine Beschäftigung im Vereinigten Königreich auf, gilt die grenzüberschreitende Situation als beendet. Er wird nicht mehr von den Regelungen des Austrittsabkommens erfasst.
Grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit
Wird eine grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit vom Austrittsabkommen erfasst, gelten die Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit solange weiter, für die sich die Person ohne Unterbrechung in dieser Situation befindet. Entsprechend kann in diesen Fällen eine Entsendebescheinigung ausgestellt werden.
2.1.1 Besondere Personenkreise
Sofern das in den vorhergehenden Abschnitten beschriebene Austrittsabkommen und somit die Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit weiter gelten, wirken die Regelungen auch für die nachfolgend aufgeführten Personenkreise. Dazu zählen
- selbstständig erwerbstätige Personen;
- Beamte (bei Beamten gelten die Rechtsvorschriften des Staates, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört. Dies gilt auch, wenn der Beamte in einem anderen Mitgliedsstaat eingesetzt wird);
- Arbeitslosengeldbezieher (sie unterliegen den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, nach dessen Rechtsvorschriften sie Leistungen bei Arbeitslosigkeit beziehen);
- Wehr- und Zivildienstleistende (für diese gelten immer die Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, der die Person zum Dienst verpflichtet hat. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Dienst in einem anderen Staat verrichtet wird);
- Flug- und Kabinenbesatzungsmitglieder (für diese gelten die Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, in dem sich die "Heimatbasis" befindet);
- Personen, die gewöhnlich eine abhängige Beschäftigung auf einem Seeschiff ausüben (für diese gilt das Flaggenstaatsprinzip. Dies bedeutet, dass die Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates gelten, unter dessen Flagge das Schiff fährt).