(1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die

 

1.

die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,

 

2.

die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht oder[1] [Bis 30.06.2024: ,]

Bis 30.06.2024:

3.

die Ansprüche nach § 1615l oder § 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs

betreffen.

 

(2) 1Unterhaltssachen sind auch Verfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes und § 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes. 2Die §§ 235 bis 245 sind nicht anzuwenden.

[1] Geändert durch Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen vom 24.06.2024. Anzuwenden ab 01.07.2024.
[2] Nr. 3 geändert durch Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen vom 24.06.2024. Anzuwenden ab 01.07.2024.

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