Die Bewertung der medizinischen Notwendigkeit erfolgt im Hinblick darauf, ob
1. |
das Arzneimittel auch im Vergleich zu anderen Arzneimitteln oder Behandlungsformen entsprechend seiner Zweckbestimmung nach Art und Ausmaß der Zweckerzielung zur Krankenbehandlung im Sinne des § 27 Absatz 1 Satz 1 SGB V geeignet ist, |
2. |
eine diagnostische oder therapeutische Interventionsbedürftigkeit, auch unter Berücksichtigung eines Spontanverlaufs, besteht, |
3. |
der diagnostische oder therapeutische Nutzen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht und |
4. |
eine andere, zweckmäßigere Behandlungsmöglichkeit nicht verfügbar ist. |
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