Krankenkassen zahlen während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz Mutterschaftsgeld. Berechnungsgrundlage ist das Nettoarbeitsentgelt in den letzten 3 Monaten vor Beginn der Schutzfrist. Auch dabei wird nur das Nettoarbeitsentgelt aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Allerdings ist das Mutterschaftsgeld auf 13 EUR kalendertäglich begrenzt. Die entsprechenden Veränderungen in der Vergütungsstruktur wirken sich daher im Regelfall nicht auf die Höhe der Leistung aus.

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