Marcus Spahn, Michael Schulz
Personalrabatte, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern aufgrund ihres Dienstverhältnisses bei der Überlassung von Waren, Dienstleistungen und sonstigen Leistungen seiner eigenen Produktpalette gewährt, sind bis 1.080 EUR im Kalenderjahr kein geldwerter Vorteil, also nicht steuer- und abgabenpflichtig. Außerdem wird ein Wertabschlag von 4 % gewährt. Dies gilt für die Sozialversicherung entsprechend. Es ist zulässig, das Entgelt zugunsten der Inanspruchnahme von Sachbezügen vor Fälligkeit des Arbeitslohns umzuwandeln und hierdurch die Steuerfreiheit des Rabattfreibetrags auszunutzen.
Steuerbegünstigung nur bei Preisvorteil vom eigenen Arbeitgeber
Der Preisvorteil muss zwischen den Parteien des jeweiligen Arbeitsvertrags gewährt werden. Werden die Vorteile von anderen Unternehmen oder Personen eingeräumt, greift die Steuervergünstigung nicht. So wird der Rabattfreibetrag z. B. bei Arbeitnehmern innerhalb eines Konzerns nur für diejenigen Vorteile gewährt, die von dem Arbeitgeber selbst, also von demjenigen Konzernunternehmen eingeräumt werden, mit dem jeweils das Dienstverhältnis besteht.
Fremdrabatte sind nur im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze steuerfrei
Rabatte von anderen Unternehmen, die teilweise auch im Rahmen von Rabattportalen an Mitarbeiter gewährt werden, bleiben regelmäßig nur im Rahmen der monatlichen Sachbezugsfreigrenze von 50 EUR steuerfrei, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung der Vorteile mitgewirkt hat. Der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR ist hier nicht zu gewähren.
Begünstigt mit dem Rabattfreibetrag sind zudem nur Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber mit den Waren und Dienstleistungen selbst am Markt in Erscheinung treten, also selbst Marktteilnehmer sein muss.
Lohnoptimierung durch Personalrabatte
Ein Möbelhandelsunternehmen überlässt einem Mitarbeiter eine Schrankwand zum Preis von 3.000 EUR; der durch Preisauszeichnung angegebene Endpreis dieser Schrankwand beträgt 4.500 EUR. Im Gegenzug wird der Bruttoarbeitslohn um 1.000 EUR gekürzt.
Ergebnis: Nach Anrechnung des vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelts ergibt sich ein Arbeitslohn von 1.320 EUR (4.500 EUR – 180 EUR – 3.000 EUR). Der Sachbezug darf nämlich noch um einen Bewertungsabschlag von 4 % (180 EUR) gekürzt werden. Das Ergebnis überschreitet den Rabattfreibetrag von 1.080 EUR um 240 EUR; der übersteigende Betrag ist steuer- und beitragspflichtig. Unter Berücksichtigung der Entgeltumwandlung i. H. v. 1.000 EUR ergibt sich aber immer noch ein um 760 EUR geringerer steuer- und sozialversicherungspflichtiger Bruttoarbeitslohn.