In einer entsprechenden Rechtsverordnung[1] kann das BMG den Leistungsanspruch der GKV-Versicherten um bestimmte Testungen

  • für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit einem bestimmten Krankheitserreger oder
  • auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen diesen Krankheitserreger[2]

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