In einer entsprechenden Rechtsverordnung[1] kann das BMG den Leistungsanspruch der GKV-Versicherten um bestimmte Testungen
- für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit einem bestimmten Krankheitserreger oder
- auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen diesen Krankheitserreger[2]
erweitern.
S. Abschn. 1.3.
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