In einer entsprechenden Rechtsverordnung[1] kann das BMG den Leistungsanspruch der GKV-Versicherten um bestimmte Schutzmasken erweitern, wenn diese Versicherten zu einer in der Rechtsverordnung festzulegenden Risikogruppe mit einem signifikant erhöhten Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 gehören.[2]

Dabei kann eine Zuzahlung durch den berechtigten Personenkreis erhoben werden.[3]

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