4.1 Leistungen zur Teilhabe

Versicherte erhalten Verletztengeld, wenn sie in der Zeit nach dem Abschluss der Heilbehandlung bis zum Beginn erforderlicher Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zwar arbeitsfähig sind, aber im Hinblick auf die vorgesehenen Leistungen ihre bisherige berufliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen können.[1]

Eine weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Verletztengeld während der Wartezeit auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist ein Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unmittelbar vor dem Beginn der Wartezeit. Diesen Einkünften gleichgestellt sind die in § 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII aufgeführten Entgeltersatzleistungen (z. B. Verletzten-, Kranken- oder Arbeitslosengeld).

Die genannten Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen. Die Leistung dient dazu, die Wartezeit zwischen dem Ende der Heilbehandlung und dem Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu überbrücken. Dementsprechend wird das Verletztengeld vom Ende der Arbeitsunfähigkeit bis zum Beginn der Leistungen zur Teilhabe gezahlt.[2] Von der Regelung sind die Versicherten nicht erfasst, die in der Zeit vor dem Beginn von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitsunfähig sind. Deren Anspruch auf Verletztengeld richtet sich nach § 45 Abs. 1 SGB VII.

4.2 Berufsfindung/Arbeitserprobung

Versicherte haben während einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung Anspruch auf Verletztengeld.[1] Es handelt sich nicht um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Vielmehr dienen die Maßnahmen während des Verwaltungsverfahrens der Auswahl von Leistungen. Dabei sind die

  • Eignung,
  • Neigung,
  • bisherige Tätigkeit sowie
  • Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt

angemessen zu berücksichtigen. Es sind die gleichen Voraussetzungen wie für den Anspruch auf Verletztengeld bis zum Beginn von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erfüllen.

4.3 Kombination von Heilbehandlung und Leistungen zur Teilhabe

Versicherte haben einen Anspruch auf Verletztengeld anstelle von Übergangsgeld, wenn in einer Rehabilitationseinrichtung sowohl Maßnahmen der Heilbehandlung als auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden.[1] Das Verletztengeld wird gezahlt, wenn der Versicherte

  • arbeitsunfähig ist oder wegen der Maßnahmen eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann und
  • unmittelbar vorher Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder eine Entgeltersatzleistung bezogen hat.

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