6.1 Beginn
Verletztengeld wird von dem Tag an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Bei diesem Tag handelt es sich um den Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit kann von jedem Arzt festgestellt werden. Wenn der Versicherte an einer Maßnahme der Heilbehandlung teilnimmt ohne arbeitsunfähig zu sein und deswegen eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, dann wird Verletztengeld vom Beginn der Maßnahme an gezahlt.
Verletztengeld vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an
Es ereignet sich am 15.8. um 23:30 Uhr ein Arbeitsunfall, wegen dessen Folgen der Verletzte arbeitsunfähig ist. Die Arbeitsunfähigkeit wird am 16.8. um 0:20 Uhr vom Unfallzeitpunkt an festgestellt. Verletztengeld ist vom 15.8. an zu zahlen.
Anrechnung von Entgelt
Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen sind auf das Verletztengeld anzurechnen. Bei einem Arbeitnehmer mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung wird es deshalb tatsächlich nicht zur Zahlung von Verletztengeld vor dem Ablauf des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung kommen.
6.2 Ende
Der Anspruch auf Verletztengeld endet
- mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit,
- mit dem letzten Tag einer Heilbehandlungsmaßnahme,
- mit dem Tag, der dem Beginn des Anspruchs auf Übergangsgeld vorausgeht.
Das Verletztengeld endet trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit, wenn
- mit dem Wiedereintritt von Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind.
Die Leistung endet dann
- mit dem Tag, an dem die Heilbehandlung so weit abgeschlossen ist, dass die Versicherten eine zumutbare, zur Verfügung stehende Berufs- oder Erwerbstätigkeit aufnehmen können,
- mit Beginn der in § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannten Rentenleistungen, es sei denn, dass diese Leistungen mit dem Versicherungsfall im Zusammenhang stehen oder
- mit Ablauf der 78. Woche der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht vor dem Ende der stationären Behandlung.
Prognose für die nächsten 78 Wochen
Der Unfallversicherungsträger hat eine Prognoseentscheidung darüber zu treffen, dass mit dem Wiedereintritt von Arbeitsfähigkeit in den nächsten 78 Wochen nicht zu rechnen ist. Das gilt auch, wenn bereits seit 78 Wochen eine Arbeitsunfähigkeit besteht. Mit § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VII ist keine zeitliche Befristung des Anspruchs auf Krankengeld verbunden.
6.3 Wiedererkrankung
Ein erneuter Anspruch auf Verletztengeld besteht im Fall der Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Wiedererkrankung.
Es handelt sich dann um eine Wiedererkrankung, wenn
- zwischen Ersterkrankung und Wiedererkrankung ein Zeitraum der Arbeitsfähigkeit liegt und
- die erneute Arbeitsunfähigkeit rechtlich wesentlich auf denselben Versicherungsfall zurückzuführen ist.
Sowohl für die Voraussetzungen des Anspruchs auf Verletztengeld als auch für dessen Berechnung kommt es auf die Verhältnisse vor der neuen Arbeitsunfähigkeit an. Es ist nicht erforderlich, dass der Betroffene zu diesem Zeitpunkt zum versicherten Personenkreis in der Unfallversicherung gehört. Damit ist der Anspruch auf Verletztengeld u. a. davon abhängig, dass unmittelbar vor der Wiedererkrankung ein Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder eine Entgeltersatzleistung bestanden hat.