Begriff

Das Verletztengeld beträgt 80 % des Regelentgelts. Dabei ist das Regelentgelt ggf. auf das Höchstregelentgelt (360. Teil des Höchstjahresarbeitsverdienstes) zu begrenzen. Der Höchstjahresarbeitsverdienst ergibt sich aus der Satzung des zuständigen Unfallversicherungsträgers. Bei Versicherten, deren Verletztengeld aus dem Arbeitsentgelt berechnet wird, darf das Verletztengeld das laufende Nettoarbeitsentgelt nicht überschreiten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Höhe des Verletztengeldes bestimmt § 47 SGB VII. Die Anrechnung des Einkommens regelt § 52 SGB VII. Das Verletztengeld wird nach § 70 SGB IX angepasst. Die Vereinbarungen über die Auszahlung des Verletztengeldes durch die Krankenkassen und der Erstattungsanspruch gegenüber dem Unfallversicherungsträger ergeben sich aus GenAuftrVGVV, EzAuftrVV und VV Beiträge. Die Spitzenorganisationen der Kranken- und Unfallversicherung erläutern die Berechnung, Höhe und Zahlung des Verletztengeldes in einem Gemeinsamen Rundschreiben (GR v. 7.9.2022).

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