Die Verletztenrente stellt einen Ausgleich für die durch den Unfall geminderte Einsatzfähigkeit – unter Berücksichtigung der individuellen Kenntnisse und körperlichen wie geistigen Fähigkeiten des Versicherten – auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) dar.

Die Höhe des entgangenen Einkommens spielt bei der Minderung der Erwerbsfähigkeit ebenso wenig eine Rolle wie die unfallbedingten Einschränkungen im konkreten Beruf des Versicherten.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird dementsprechend je nach Schwere der Unfallfolgen in Prozentsätzen bemessen. Dabei kommt es zunächst auf Art und Umfang der unfallbedingten Beeinträchtigungen im Erwerbsleben an und des Weiteren darauf, ob diese Beeinträchtigungen eine Arbeit zulassen, die dem Verletzten vor dem Unfall unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten möglich war.

Aus Praxis und Rechtsprechung haben sich im Laufe der Jahre für die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit Erfahrungswerte herausgebildet, auf die die Unfallversicherungsträger in ihrer täglichen Praxis – bestätigt durch die Rechtsprechung der Sozialgerichte – den Normalfall betreffend, zurückgreifen, ohne daran gebunden zu sein.

Wenn durch den Unfall Nachteile infolge des Verlusts besonderer beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten eingetreten sind, die nicht auf andere Weise zumutbar kompensiert werden können, ist dies bei der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen.

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