Die Rente erhöht sich bei Schwerverletzten (Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 %) ggf. um 10 %.[1]

Die Verletztenrente wird des Weiteren unter den in § 58 SGB VII genannten Voraussetzungen erhöht, wenn der Versicherte infolge des Unfalls/der Berufskrankheit kein Arbeitseinkommen hat und arbeitslos ist.

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