Besteht im selben Zeitraum Anspruch auf Verletzten- und Erwerbsminderungsrente oder Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wird die Rente der Rentenversicherung ggf. nach Maßgabe des § 93 SGB VI gemindert. Eine Minderung setzt in dem Umfang ein, in dem beide Renten in Summe den sog. Grenzbetrag nach § 93 Abs. 3 SGB VI überschreiten.

Von der Unfallrente bleibt bei der Gegenüberstellung mit dem Grenzbetrag ein Betrag außer Ansatz, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach § 31 BVG zu leisten wäre. Hierdurch wird ein Ausgleich für den durch den Unfall verursachten immateriellen Schaden sichergestellt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge