2.1 Sparvertrag über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen
Der Sparvertrag (z. B. Fondssparplan) ist abzuschließen
- mit einer inländischen Bank oder Sparkasse,
- einer Kapitalverwaltungsgesellschaft oder
- einem Kreditinstitut oder einer Verwaltungsgesellschaft in EU-Mitgliedstaaten i. S. d. Richtlinie 2009/65/EG.
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich darin, vom Arbeitgeber begünstigte vermögenswirksame Leistungen einzahlen zu lassen.
Der Sparvertrag kann über eine einmalige oder die laufende Einzahlung vermögenswirksamer Leistungen abgeschlossen werden. Bei Verträgen über laufende Einzahlungen läuft die Einzahlungsfrist 6 Jahre. Die Sperrfrist endet für alle Einzahlungen einheitlich nach Ablauf von 7 Jahren ab Beginn der ersten Einzahlung.
VL-Fähigkeit des Fonds beachten
Nicht jeder Fonds ist VL-fähig. Dies muss vor Abschluss mit dem jeweiligen Kreditinstitut durch den Arbeitnehmer geklärt werden.
2.2 Wertpapierkaufvertrag
Der Wertpapierkaufvertrag ist zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber abzuschließen. Aufgrund dieses Kaufvertrags kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit vermögenswirksamen Leistungen Wertpapiere erwerben, und zwar sowohl Wertpapiere, die vom Arbeitgeber ausgegeben werden, z. B. Belegschaftsaktien, als auch Wertpapiere (Aktien) fremder Unternehmen.
Es gilt eine Sperrfrist von 6 Jahren. Die Sperrfrist beginnt am 1.1. des Kalenderjahres, in dem der Arbeitnehmer die Wertpapiere erhält.
2.3 Beteiligungsvertrag und Beteiligungskaufvertrag mit dem Arbeitgeber
Der Beteiligungsvertrag unterscheidet sich vom Beteiligungskaufvertrag hauptsächlich dadurch, dass der Beteiligungsvertrag nicht verbriefte Vermögensbeteiligungen erstmals begründet, während aufgrund eines Beteiligungskaufvertrags bereits bestehende nicht verbriefte Vermögensbeteiligungen erworben werden. Mit einem Beteiligungsvertrag und aufgrund eines Beteiligungskaufvertrags werden vermögenswirksame Leistungen in nicht verbrieften betrieblichen Vermögensbeteiligungen angelegt, z. B. Genossenschaftsanteile, GmbH-Geschäftsanteile, stille Beteiligungen, Darlehensforderungen oder Genussrechte.
Über die erhaltenen Beteiligungen darf der Arbeitnehmer bis zum Ablauf einer Frist von 6 Jahren nicht verfügen. Die 6-jährige Sperrfrist beginnt am 1.1. des Kalenderjahres, in dem der Arbeitnehmer die nicht verbriefte Beteiligung erhält.
2.4 Beteiligungsvertrag und Beteiligungskaufvertrag mit fremden Unternehmen
Mit einem Beteiligungsvertrag und aufgrund eines Beteiligungskaufvertrags zwischen dem Arbeitnehmer und einem Dritten können außerbetriebliche Genossenschaftsanteile, außerbetriebliche GmbH-Geschäftsanteile oder stille Beteiligungen an verbundenen Unternehmen oder an sog. Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften erworben werden.
Es gelten dieselben Sperrfristen wie bei Verträgen mit dem Arbeitgeber.
2.5 Bausparvertrag
Zu dieser Anlageart gehören alle Verträge, die nach den Vorschriften des Wohnungsbau-Prämiengesetzes abgeschlossen worden sind, z. B. Bausparverträge mit einer Bausparkasse, einem Kreditinstitut oder mit einem gemeinnützigen Wohnungsunternehmen. Für Bausparkassenbeiträge gilt eine Sperrfrist von 7 Jahren. Voraussetzung ist stets, dass die (Spar-)Beiträge und Prämien zum Bau oder Erwerb selbstgenutzten Wohneigentums oder Erwerb eines eigentumsrechtlichen Dauerwohnrechts verwendet werden.
2.6 Anlage zum Wohnungsbau
Der Arbeitnehmer kann die vermögenswirksamen Leistungen auch zum Erwerb von Bauland, eigentumsähnlichen Dauerwohnrechten, eines Wohngebäudes oder einer Eigentumswohnung sowie zum Bau oder zur Erweiterung von Wohngebäuden verwenden. Auch die Rückzahlung von Darlehen wegen der genannten Vorhaben mit vermögenswirksamen Leistungen ist möglich. Zur Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen für Baumaßnahmen gibt es 2 Möglichkeiten:
- Zum einen kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber bitten, die vermögenswirksamen Leistungen an den Gläubiger zu überweisen, dem der Arbeitnehmer den Kaufpreis schuldet oder dessen Handwerkerrechnung zu bezahlen ist oder der dem Arbeitnehmer das Baudarlehen gegeben hat.
- Zum anderen kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die für die genannten Baumaßnahmen oder die für die Rückzahlung des Baudarlehens bestimmten vermögenswirksamen Leistungen an ihn ausbezahlt werden. Hierfür ist die vorherige Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des Gläubigers erforderlich, dass die Voraussetzungen für die Anlageart erfüllt sind, z. B. dass der Kaufpreis für Bauland oder das Wohngebäude zu begleichen ist. Der Arbeitgeber braucht die Richtigkeit der Bestätigung nicht zu prüfen.
2.7 Geldsparvertrag
Bei diesem Sparvertrag handelt es sich um eine typische Geldsparform. Der Sparvertrag kann mit inländischen Kreditinstituten oder mit Kreditinstituten in EU-Mitgliedstaaten abgeschlossen werden. Es können sowohl einmalige als auch laufende vermögenswirksame Leistungen angelegt werden. Die Einzahlungsfrist läuft 6 Jahre; die Sperrfrist endet für alle Einzahlungen einheitlich nach Ablauf von 7 Jahren.
Für vermögenswirksame Leistungen, die in Geldsparverträgen angelegt werden, wird keine Sparzulage gewährt.
2.8 Lebensversicherungsvertrag
Zu den An...