§ 1 Vergabe der Mitgliedsnummer
(1) 1Die landwirtschaftliche Alterskasse vergibt an Versicherte, die bei ihr im Zeitpunkt der Vergabe versichert sind oder dort erstmalig versichert werden, eine Mitgliedsnummer, es sei denn, von einem anderen landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger ist bereits eine Mitgliedsnummer vergeben worden, die sich entsprechend § 2 zusammensetzt. 2Die landwirtschaftliche Alterskasse kann die Mitgliedsnummer für andere Personen vergeben, soweit dies zur Erfüllung der ihr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. 3Ist bereits eine Mitgliedsnummer der Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vergeben worden und ist diese Mitgliedsnummer entsprechend § 2 zusammengesetzt, hat die landwirtschaftliche Alterskasse diese zu übernehmen.
(2) 1Zuständig für die Vergabe der Mitgliedsnummer ist die Alterskasse, in deren Bereich der Versicherte als Landwirt tätig oder als mitarbeitender Familienangehöriger beschäftigt ist. 2Die Alterskasse für den Gartenbau ist zuständig, wenn der Versicherte in einem gärtnerischen Unternehmen als Landwirt tätig oder als mitarbeitender Familienangehöriger beschäftigt ist.
(2 [Bis 31.12.2012: 3] ) 1Eine Mitgliedsnummer wird nur einmal vergeben und nicht berichtigt. 2Ist die Mitgliedsnummer oder sind Bestandteile derselben unrichtig, erhält der Versicherte eine neue Mitgliedsnummer; die unrichtige Mitgliedsnummer ist nicht mehr zu verwenden. 3Eine Mitgliedsnummer ist auch dann nicht mehr zu verwenden, wenn sie an mehrere Versicherte vergeben worden ist. 4Ist an eine Person mehr als eine Mitgliedsnummer vergeben worden, sind alle bis auf eine als nicht mehr verwendbar zu kennzeichnen, wobei eine Verbindung zwischen den Mitgliedsnummern herzustellen ist.
§ 2 Zusammensetzung der Mitgliedsnummer
(1) Die Mitgliedsnummer setzt sich zusammen aus
(2) 1Die ersten beiden Stellen der Mitgliedsnummer enthalten die Bereichsnummer [Bis 31.12.2012: der die Mitgliedsnummer vergebenden landwirtschaftlichen Alterskasse] . 2Die Bereichsnummern ergeben sich aus der Anlage 1.
(3) 1Die Stellen drei bis zehn der Mitgliedsnummer enthalten die achtstellige Seriennummer. 2Sie bezeichnet in aufsteigender Reihenfolge die Versicherten.
(4) 1Die elfte Stelle der Mitgliedsnummer enthält die Prüfziffer. 2Sie wird gemäß der Anlage 2 berechnet.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Anlage 1 Bereichsnummern
Bereichsnummern für das Gebiet |
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- Schleswig-Holstein und Hamburg
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01 |
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03 |
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07 |
- Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland
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08 |
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12 |
- Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben
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13 |
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17 |
- Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen
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20 |
Bereichsnummer für den Bereich Gartenbau |
19 |
Bereichsnummer für die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Satz 3) |
22 |
Anlage 2 Prüfziffer
Die Prüfziffer wird wie folgt berechnet:
1. |
Die Ziffern der ersten zehn Stellen der Mitgliedsnummer werden - an der ersten Stelle beginnend - mit den Faktoren 2, 7, 6, 5, 4, 3, 2, 7, 6 und 5 multipliziert. |
2. |
Die Produkte werden zu einer Gesamtsumme addiert. |
3. |
Die Gesamtsumme wird so oft um den Wert "11" vermindert, bis der verbleibende Rest kleiner als 11 ist. |
4. |
Ist der verbleibende Rest 0 oder 1, ist die Prüfziffer = 0. |
5. |
Ist der verbleibende Rest größer als 1, besteht die Prüfziffer aus der Differenz zwischen dem Wert "11" und dem verbleibenden Rest. |