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Auf Grund des § 109 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015, 2797) verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Umfang der Erhebungen, Begriffsbestimmungen
(1) Erhebungen als Bundesstatistik werden durchgeführt über
1. |
die Pflegeeinrichtungen, |
2. |
die Pflegegeldleistungen. |
(2) Pflegeeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) sowie teilstationäre und vollstationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime), mit denen ein Versorgungsvertrag nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen).
§ 2 Erhebungsmerkmale
(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind für die Pflegeeinrichtung
1. |
Art der Pflegeeinrichtung und der Trägerschaft, |
2. |
in der Pflegeeinrichtung tätige Personen nach Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsverhältnis, Tätigkeitsbereich (einschließlich Beschäftigungsumfang in der Pflege) und Berufsabschluss und zusätzlich bei Auszubildenden und Umschülern Art der Ausbildung und Ausbildungsjahr, |
3. |
Zahl und Art der Pflegeplätze, |
4. |
betreute Pflegebedürftige
a) |
nach Geschlecht, Geburtsjahr, Grad der Pflegebedürftigkeit, |
b) |
bei stationär betreuten Pflegebedürftigen auch die Art der in Anspruch genommenen Pflegeleistung, |
c) |
bei ambulant betreuten Pflegebedürftigen die Postleitzahl des Wohnorts sowie |
d) |
bei vollstationär betreuten Pflegebedürftigen die Postleitzahl des Wohnorts vor Einzug in das Pflegeheim, |
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5. |
an die Pflegeeinrichtung nach Art und Höhe der Pflegeleistung zu zahlende Entgelte für
a) |
allgemeine Pflegeleistungen nach Pflegegraden und |
b) |
Unterkunft und Verpflegung. |
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(2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 sind
1. |
Art des Leistungsträgers und des privaten Versicherungsunternehmens, |
§ 3 Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind:
1. |
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, |
2. |
für die Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Name und Anschrift der Pflegeeinrichtung, |
3. |
für die Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 das Kennzeichen für den Leistungsträger, |
4. |
Name, Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person. |
§ 4 Periodizität und Berichtszeit
(1) Die Erhebungen werden zweijährlich, erstmalig für das Jahr 1999, erhoben.
(2) Die Angaben nach § 2 Abs. 1 werden jeweils nach dem Stand vom 15. Dezember und die Angaben nach § 2 Abs. 2 jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember erhoben.
(3) 1Die Angaben nach den §§ 2 und 3 sind bis zum 15. Februar des Folgejahres dem zuständigen Statistischen Landesamt zu melden. 2Abweichend davon gilt für die Träger der Pflegeversicherung und die privaten Versicherungsunternehmen der 1. April des Folgejahres.
§ 5 Auskunftspflicht
(1) 1Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. 2Die Angaben zu § 3 Nr. 4 sind freiwillig.
(2) 1Für die Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind die Träger der Pflegedienste und Pflegeheime, für die Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 die Träger der Pflegeversicherung und die privaten Versicherungsunternehmen auskunftspflichtig. 2Die Träger der Pflegedienste haben Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, die Träger der Pflegeheime Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, die Träger der Pflegeversicherung und die privaten Versicherungsunternehmen Angaben nach § 2 Abs. 2 zu machen. 3Die Träger der Pflegeversicherung können Dritte beauftragen, die Auskunftspflicht zu erfüllen.
(3) Die Auskunftspflichtigen übermitteln die Angaben nach § 2 in maschinenlesbarer Form, soweit die notwendigen technischen Voraussetzungen gegeben sind.
§ 6 Übermittlung
(1) 1An die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Daten übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. 2Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Ebene der Landkreise oder der kreisfreien Städte, im Falle der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
(2) Zur Vorbereitung und Durchführung der Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 übermitteln die Träger der Pflegeversicherung den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die Namen und Anschriften der Pflegeeinrichtungen.
§ 7 Veröffentlichung
Die statistischen Ämter der Länder sind berechtigt, mit Zustimmung der Betroffenen zweijährlich ein Verzeichnis mit Namen, An...