§ 1 Ziele
Zur Erstellung der Kennzahlenvergleiche nach § 48a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch werden Kennzahlen und Ergänzungsgrößen für die Ziele nach § 48b Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch festgelegt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) 1Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sind relative Maßzahlen, die als Quotient aus einem Zähler und einem Nenner gebildet werden. 2Eine Kennzahl dient der Feststellung der Leistungsfähigkeit der Jobcenter. 3Ergänzungsgrößen dienen der ergänzenden Information und der Interpretation der Kennzahlenergebnisse.
(2) Zur Bildung der Kennzahlen und Ergänzungsgrößen wird festgelegt:
3. |
öffentlich geförderte Beschäftigungen sind Maßnahmen nach den §§ 16d, 16e in der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung und § 16i des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Bundesprogramm "Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt". |
(2) Zur Bildung der Kennzahlen und Ergänzungsgrößen wird festgelegt:
(3) In Vergleichstypen werden diejenigen Jobcenter zusammengefasst, die in Bezug auf Rahmenbedingungen, die sich auf ihre Leistungsfähigkeit auswirken, jedoch von ihnen mittelfristig nicht beeinflusst werden können, ähnlich sind.
§ 3 Umsetzung
1Die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden monatlich für alle Jobcenter gebildet. 2Berechnungsgrundlage sind die Daten nach § 51b Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. 3Die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sollen geschlechtsspezifisch ausgewiesen werden. 4Alle Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden in Prozent abgebildet.
§ 4 Verringerung der Hilfebedürftigkeit
(1) Kennzahl für die Verringerung der Hilfebedürftigkeit ist die "Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung)":
Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat |
Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat des Vorjahres; |
"Leistungen zum Lebensunterhalt" sind die für die Bedarfe nach den §§ 20, 21, 23 und 24 Absatz 1 erbrachten Leistungen.
(2) Ergänzungsgrößen sind:
1. |
die "Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung":
Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat |
Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat des Vorjahres; |
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2. |
die "Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten":
Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat |
Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat des Vorjahres; |
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3. |
die "Durchschnittliche Zugangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten":
Zahl der zugegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat |
Zahl der erwerbsfähigenLeistungsberechtigten im Bezugsmonat; |
es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet; |
4. |
die "Durchschnittliche Abgangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten":
Zahl der abgegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat |
Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Vormonat; |
es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet. |
§ 5 Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit
(1) 1Kennzahl für die Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit ist die "Integrationsquote":
Summe der Integrationen in den... |