Die Bestimmungen der §§ 269 und 270 gelten für jedes Versicherungsunternehmen, das Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens ist, wenn
1. |
das Tochterunternehmen in die Gruppenaufsicht auf Ebene des Mutterunternehmens einbezogen ist, |
3. |
das Mutterunternehmen die Zustimmung gemäß § 275 Absatz 4 erhalten hat, |
4. |
das Mutterunternehmen die Zustimmung gemäß § 277 Absatz 2 erhalten hat und |
5. |
das Mutterunternehmen die Inanspruchnahme der Bestimmungen der §§ 269 und 270 beantragt hat und dieser Antrag gemäß § 268 genehmigt worden ist. |
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