Auch geringfügig Beschäftigte in einer Beschäftigung[1] sind arbeitslosenversicherungsfrei. In der Arbeitslosenversicherung werden ausschließlich geringfügige Beschäftigungen zusammengerechnet. Kommt es bei einer Zusammenrechnung[2] zu einem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze, liegt Geringfügigkeit nicht vor. Anders als in der Krankenversicherung und der Rentenversicherung liegt in der Arbeitslosenversicherung auch Versicherungsfreiheit vor, wenn mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben einer versicherungspflichtigen "Haupt"-Beschäftigung ausgeübt werden.

Keine Versicherungsfreiheit

Die Versicherungsfreiheit besteht nicht für Personen, die nur geringfügig beschäftigt sind,

  • bei stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben,
  • im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz/Bundesfreiwilligendienstgesetz,
  • bei einem Arbeitsausfall mit Entgeltausfall i. S. der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld.
[2] S. Geringfügig entlohnte Beschäftigung, Abschn 5.

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