Zusammenfassung
Grundsätzlich besteht bei Ausübung einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung). Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. Danach sind nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung bestimmte Personenkreise versicherungsfrei.
Sozialversicherung: Die Versicherungsfreiheit bestimmter Personenkreise für die Krankenversicherung ist in den §§ 6 und 7 SGB V geregelt.
1 Versicherungsfreie Personenkreise
Folgende Personenkreise sind von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung kraft Gesetzes ausgenommen und versicherungsfrei:
1.1 Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, sind krankenversicherungsfrei. Geschieht dies bei Beginn der Beschäftigung, besteht sofort Versicherungsfreiheit. Die versicherungsrechtliche Beurteilung in einer vorherigen Beschäftigung ist ohne Bedeutung. Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe der Beschäftigung überschritten, besteht Versicherungsfreiheit erst vom Beginn des 1. Januar des Folgejahres an. Dabei ist ferner Voraussetzung, dass auch die zu Beginn des neuen Kalenderjahres geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird.
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
Arbeitnehmer, die am gesetzlichen Stichtag 31.12.2002 wegen Überschreitens der damaligen Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei waren und eine private Krankheitskostenvollversicherung abgeschlossen hatten, sind weiterhin versicherungsfrei, solange ihr Jahresarbeitsentgelt die jeweils aktuelle besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.
1.2 Beamte, Richter, Soldaten und sonstige Beschäftigte des Bundes
Krankenversicherungsfrei sind auch Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der Bundeswehr, sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes (ebenso Zweckverbandes – Entscheidung des Bundessozialgerichts), einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder von Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden. Krankenversicherungsfrei sind die genannten Personen aber nur, wenn sie im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder freie Heilfürsorge haben. Im Gegensatz zur Rentenversicherung kommt es für die Versicherungsfreiheit von beamtenähnlichen Personen nicht auf eine Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Regelungen an.
1.3 Studenten und Fachschüler
Grundsätzlich krankenversicherungsfrei sind ordentlich Studierende – ggf. auch während eines Zweitstudiums – sowie Fachschüler in einer nebenher gegen Entgelt ausgeübten Beschäftigung, nicht aber Schüler von allgemeinbildenden Schulen.
1.4 Geistliche, Kirchenbeamte und Prediger
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Beamte krankenversicherungsfrei.
Geistliche sind Personen, die dem geistlichen Stand angehören. Nicht erforderlich ist, dass eine geistliche oder seelsorgerische Tätigkeit ausgeübt wird; es können auch weltliche Aufgaben übertragen worden sein. Für Kirchenbeamte ohne ein geistliches Amt richtet sich die Versicherungsfreiheit nach Nr. 2 der Vorschrift (siehe oben).
Prediger religiöser Gemeinschaften, die keine öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind (Zeugen Jehovas, Heilsarmee), sind nicht versicherungsfrei.
1.5 Hauptamtlich beschäftigte Lehrer
Hauptamtlich beschäftigte Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Beamte krankenversicherungsfrei. Von der Versicherungsfreiheit werden nur Lehrer, nicht hingegen Erzieher erfasst.
1.6 Ruhegehaltsempfänger
Versicherungsfrei sind Beamte usw., Geistliche und Lehrer (Nr. 2, 4 und 5 der Vorschrift), denen bereits Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt worden sind und die im Krankheitsfall Anspruch auf Beihilfe haben. Ruhegehälter sind das Ruhegehalt nach Erreichen einer Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit, auch vor Erreichen einer Altersgrenze sowie ähnliche Bezüge, die diese Funktion erfüllen, nicht jedoch Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG. Empfänger einer Versorgung aus einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung sind nicht krankenversicherungsfrei.
1.7 Satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften
Krankenversicherungsfrei sind satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die genannten Personen aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege und Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen. Dieses darf nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreichen.
Werden neben freiem Unterhalt auch Barbezüge gewährt, werden diese als...