Zusammenfassung

 
Begriff

Grundsätzlich sind Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen versicherungspflichtig in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung, in der Pflegeversicherung sowie in der Alterssicherung der Landwirte. Von diesem Grundsatz existieren allerdings Ausnahmen, sodass Landwirte unter bestimmten Voraussetzungen versicherungsfrei sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Versicherungsfreiheit von Landwirten und ihrer mitarbeitenden Familienangehörigen ist für den Bereich der Krankenversicherung in § 3a KVLG 1989 und der Rentenversicherung in § 2 ALG geregelt.

1 Krankenversicherung

Die in der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 bis 8 SGB V oder nach § 6 Abs. 3a SGB V krankenversicherungsfreien Personenkreise[1] sind auch in der Krankenversicherung für Landwirte versicherungsfrei.[2] Dazu zählen

  • Arbeitnehmer wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze
  • Beamte, Richter, Soldaten,
  • Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften,
  • Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen, wenn sie nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
  • Pensionäre
  • satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften,
  • Mitglieder des Krankheitsfürsorgesystems der Europäischen Gemeinschaften,
  • Personen, die nach dem 55. Lebensjahr dem Grunde nach krankenversicherungspflichtig werden, jedoch die für die gesetzliche Krankenversicherung erforderliche Vorversicherungszeit nicht erfüllen.[3]

Dagegen führt eine Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 SGB V für (Werk-)Studenten und § 7 SGB V wegen geringfügiger Beschäftigung nicht zur Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung der Landwirte.

Versicherungsfrei sind darüber hinaus Mitglieder des Deutschen Bundestages oder eines Landtages oder Versorgungsempfänger nach den Abgeordnetengesetzen des Bundes und der Länder.[4]

Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch freiwillig versichern.[5]

2 Pflegeversicherung

Im SGB XI gibt es – wegen der versicherungsrechtlichen Anbindung an die Krankenversicherung – keine eigenständige Regelung zur Versicherungsfreiheit von Landwirten und ihren mitarbeitenden Familienangehörigen.[1]

3 Rentenversicherung

Anders als in der allgemeinen Rentenversicherung nach dem SGB VI sind Beginn und Ende der Pflichtversicherung für Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen von Altersgrenzen abhängig (ab 18. Lebensjahr bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze[1] mit Vollendung des 67. Lebensjahres). Hieraus ergeben sich die für die Versicherungsfreiheit in der landwirtschaftlichen Alterssicherung zu beachtenden Regularien:

Versicherungsfrei sind

  • nach der grundsätzlichen Vorgabe[2]:

    • Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die

      • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze (67. Lebensjahr) bereits erreicht haben. Für am 1. eines Monats geborene Versicherte endet die Versicherungsfreiheit mit dem Ende des Vormonats[3];

         
        Praxis-Beispiel

        Ende der Versicherungsfreiheit am Ende des Monats

         
        Geburtstag des Versicherten ist der 1.8.2006
        das 18. Lebensjahr wird vollendet am 31.7.2024
        Die Versicherungsfreiheit endet am 31.7.2024
      • bei (ggf. auch erneutem) Versicherungsbeginn die Wartezeit von 5 Jahren für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen können[4];

         
        Praxis-Beispiel

        Versicherungsfreiheit wegen Nichterfüllung der Wartezeit

        Ein Landwirt hat sich wegen einer nebenher ausgeübten Beschäftigung von der Versicherungspflicht freistellen lassen.[5] Die Beschäftigung wird später wieder aufgegeben, sodass die Versicherung erneut beginnt. Der Landwirt ist jetzt 63 Jahre alt.

        Ab Versicherungsbeginn besteht Versicherungsfreiheit, weil die Wartezeit von da an nicht mehr erfüllt werden kann.

    • Landwirte, die Rentenbezieher unter Berücksichtigung von § 21 Abs. 6 oder Abs. 8 Satz 2 ALG sind (wegen Erteilung einer Ermächtigung zur Landveräußerung oder Landverpachtung),
    • mitarbeitende Familienangehörige für die Zeit, in der sie bereits als Landwirt versichert sind;
  • nach Übergangsrecht[6]:

    • Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die am 31.12.1994 nach dem bis dahin geltenden Recht des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) versicherungsfrei waren, blieben es auch ab 1.1.1995.

      Für Ehegatten, die bis zum 31.12.1994 beitragsfrei waren, weil der Landwirt das Unternehmen überwiegend geführt hatte, kommt Versicherungsfreiheit nicht in Betracht. Sie gelten ab 1.1.1995 als Landwirte und wurden als solche versicherungspflichtig nach § 1 Abs. 3 ALG.

    • Landwirte, die im Beitrittsgebiet selbständig tätig und dort am 31.12.1994 in ihrer Tätigkeit in der Rentenversicherung nach dem SGB VI pflichtversichert waren, blieben es auch ab 1....

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