Zusammenfassung
Grundsätzlich sind Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen versicherungspflichtig in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung, in der Pflegeversicherung sowie in der Alterssicherung der Landwirte. Von diesem Grundsatz existieren allerdings Ausnahmen, sodass Landwirte unter bestimmten Voraussetzungen versicherungsfrei sind.
Sozialversicherung: Die Versicherungsfreiheit von Landwirten und ihrer mitarbeitenden Familienangehörigen ist für den Bereich der Krankenversicherung in § 3a KVLG 1989 und der Rentenversicherung in § 2 ALG geregelt.
1 Krankenversicherung
Die in der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 bis 8 SGB V oder nach § 6 Abs. 3a SGB V krankenversicherungsfreien Personenkreise sind auch in der Krankenversicherung für Landwirte versicherungsfrei. Dazu zählen
- Arbeitnehmer wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze
- Beamte, Richter, Soldaten,
- Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften,
- Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen, wenn sie nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
- Pensionäre
- satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften,
- Mitglieder des Krankheitsfürsorgesystems der Europäischen Gemeinschaften,
- Personen, die nach dem 55. Lebensjahr dem Grunde nach krankenversicherungspflichtig werden, jedoch die für die gesetzliche Krankenversicherung erforderliche Vorversicherungszeit nicht erfüllen.
Dagegen führt eine Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 SGB V für (Werk-)Studenten und § 7 SGB V wegen geringfügiger Beschäftigung nicht zur Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung der Landwirte.
Versicherungsfrei sind darüber hinaus Mitglieder des Deutschen Bundestages oder eines Landtages oder Versorgungsempfänger nach den Abgeordnetengesetzen des Bundes und der Länder.
Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch freiwillig versichern.
2 Pflegeversicherung
Im SGB XI gibt es – wegen der versicherungsrechtlichen Anbindung an die Krankenversicherung – keine eigenständige Regelung zur Versicherungsfreiheit von Landwirten und ihren mitarbeitenden Familienangehörigen.
3 Rentenversicherung
Anders als in der allgemeinen Rentenversicherung nach dem SGB VI sind Beginn und Ende der Pflichtversicherung für Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen von Altersgrenzen abhängig (ab 18. Lebensjahr bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres). Hieraus ergeben sich die für die Versicherungsfreiheit in der landwirtschaftlichen Alterssicherung zu beachtenden Regularien:
Versicherungsfrei sind