Zusammenfassung
Versicherungsfrei sind Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung durch eine gesetzliche Regelung ausgenommen sind. Versicherungsbefreit sind Personen, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Der Begriff der Versicherungsfreiheit bezeichnet hier eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass jeder Arbeitnehmer kraft Gesetzes versichert ist. Der zeitliche Umfang der Tätigkeit oder die Höhe des Entgelts sind für die Frage der Versicherungsfreiheit oder -pflicht bedeutungslos. Geringfügigkeitsgrenzen spielen in der gesetzlichen Unfallversicherung im Unterschied zu anderen Sozialversicherungszweigen keine Rolle.
Der Gesetzgeber lässt Personen versicherungsfrei,
- die bereits auf andere Weise einen adäquaten Unfallversicherungsschutz haben (Ausschluss von Doppelleistungen),
- deren Tätigkeit eher privater Natur ist,
- die selbst für den Fall eines Unfalls vorsorgen können,
- die in der Landwirtschaft tätig sind, für die der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung entbehrlich scheint und die einen entsprechenden Befreiungsantrag stellen.
Sozialversicherung: Die Versicherungsfreiheit bestimmter Personenkreise wird in § 4 SGB VII geregelt. § 5 SGB VII legt fest, welche Personenkreise sich auf Antrag vom Unfallversicherungsschutz befreien lassen können.
Das BSG entschied zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen Versicherungsfreiheit beim Bewirtschaften eines Kleingartens besteht, weil es sich bei diesem Kleingarten nicht um ein landwirtschaftliches Unternehmen handelt (BSG, Urteil v. 11.11.2003, B 2 U 51/02 R).
Das Landessozialgericht Hessen hat rechtskräftig entschieden, dass die Tätigkeit eines 77-jährigen pensionierten Pfarrers, der ausnahmsweise einen Gottesdienst durchgeführt und sich dabei ein Bein gebrochen hatte, versicherungsfrei nach § 4 Abs. 1 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung ist (LSG Hessen, Urteil v. 29.11.2011, L 3 U 207/10).
1 Beamte und beamtenähnliche Personen
In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Beamte und Personen, die beamtenähnlich abgesichert sind, versicherungsfrei. Dazu zählen insbesondere Personen, soweit sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Unfallfürsorge haben.
Beamtenrechtliche Vorschriften sind die Regelungen im Beamtenversorgungsgesetz, die sowohl für
- Bundesbeamte als auch für Landesbeamte,
- Kommunalbeamte und Beamte sonstiger Körperschaften,
- Stiftungen und Anstalten sowie
- Richter
gelten. Diese beamtenrechtlichen Vorschriften gelten auch für die Dienstordnungsangestellten von Unfallversicherungsträgern und von Krankenkassen.
Auf die Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften muss ein Rechtsanspruch bestehen. Für die Versicherungsfreiheit reicht es deshalb nicht aus, wenn ein Tarifvertrag die entsprechende Anwendung dieser beamtenrechtlichen Vorschriften vorsieht.
Versicherungsfrei ist nur die durch Unfallfürsorgevorschriften gesicherte Tätigkeit.
Jede Tätigkeit wird gesondert beurteilt
Eine neben dem Dienstverhältnis ausgeübte weitere Beschäftigung oder Tätigkeit muss gesondert beurteilt werden. Ist der Beamte z. B. nebenberuflich als Taxifahrer beschäftigt, unterliegt diese Beschäftigung der Unfallversicherungspflicht.
1.1 Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen
Zum Dienstverhältnis rechnen auch dienstliche Veranstaltungen und sonstige Verrichtungen, die der von den Unfallfürsorgevorschriften erfassten Tätigkeit zuzuordnen sind (z. B. dienstlich angeordnete Teilnahme an einem Kongress, dienstlich veranlasster Vortrag). Die Versicherungsfreiheit erstreckt sich auch auf Beamte und Richter, die als freigestellte oder nicht freigestellte Mitglieder des Personalrats im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Personalvertretung einen Arbeitsunfall erleiden.
Versicherungsschutz bei Tätigkeiten für Dienstherrn und anderen Unternehmer
Häufig kommt es vor, dass Beamte eine Tätigkeit ausüben, die sowohl dem Dienstherrn als auch einem anderen Unternehmer dient (z. B. ein bei der Deutschen Bahn AG oder Deutschen Post AG beschäftigter Beamter ist beim Beladen eines Lastkraftwagens einer Fremdfirma behilflich). Erleidet der Beamte dabei einen Unfall, besteht Versicherungsfreiheit und Anspruch auf eine Unfallentschädigung nach beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften.
Keinen Anspruch auf eine solche Unfallentschädigung haben beurlaubte Beamte, vom Dienst enthobene Beamte und Beamte auf Widerruf, sodass für sie Versicherungsfreiheit nicht besteht. Das gilt ausdrücklich auch für Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter, z. B. Schöffen und Laienrichter. Diese ehrenamtlich Tätigen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VII pflichtversichert.
2 Versicherte nach dem Bundesversorgungsgesetz
Versicherungsfrei sind Personen, bei denen der Arbeitsunfall zugleich auch einen Versorgungsfall nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder einem Gesetz, das das BVG für entsprechend anwendbar erklärt (z. B. Soldatenversorgungsgesetz, Zivildienstgesetz), auslöst....