1.1 Beschäftigte
Zu den Beschäftigten rechnen u. a. Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.
Das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäftigte besteht während eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall i. S. d. Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder während eines weiterbildungsbedingten Entgeltausfalls i. S. d. Vorschriften über das Qualifizierungsgeld fort.
Die Versicherungspflicht Beschäftigter besteht ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts. Die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sind auch dann als Arbeitnehmer versicherungspflichtig, wenn sie kein Arbeitsentgelt erhalten.
Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne dieser Regelung gleich:
- Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtungen ausgebildet werden,
- Teilnehmende dualer Studiengänge,
- Teilnehmende an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Zu den beschäftigten Arbeitnehmern gehören auch die Heimarbeiter und Seeleute.
Auch Wehrdienstleistende gelten als Beschäftigte, wenn ihnen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiter zu gewähren ist. Ihr Beschäftigungsverhältnis gilt durch den Wehrdienst als nicht unterbrochen. Dies gilt auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 EinsatzWVG, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind nicht nach § 25 Abs. 1 SGB III, sondern unter den Voraussetzungen des § 26 SGB III versicherungspflichtig.
Keine Arbeitslosenversicherungspflicht für Vorruhestandsgeldempfänger
Bezieher von Vorruhestandsgeld sind nicht versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung.
1.2 Sonstige Versicherungspflichtige
Zu den sonstigen Versicherungspflichtigen gehören
Jugendliche und Menschen mit Behinderungen |
Hierzu zählen:
- Jugendliche mit Behinderungen, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, insbesondere in Berufsbildungswerken und Berufsförderungswerken, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen soll. Auf die Zahlung von Arbeitsentgelt kommt es nicht an. Versicherungspflicht kommt u. U. auch für nicht jugendliche mit Behinderungen in Betracht, die in Behindertenwerkstätten beschäftigt sind.
- Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen. Das gilt insbesondere für Jugendliche in Erziehungsheimen.
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Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten |
Sofern diese während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind. |
Spender von Organen oder Geweben sowie Spender von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen |
- Sofern die Spender Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Krankheitskosten beziehen.
- Voraussetzung ist ferner die Erfüllung der Vorpflichtversicherung.
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Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld |
Von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn. Voraussetzung ist ferner die Erfüllung der Vorpflichtversicherung. |
Pflegepersonen |
Es muss sich um einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 i. S. d. SGB XI handeln, der Leistungen aus dem SGB XI oder SGB XII oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht. Die Pflege erfolgt
- nicht erwerbsmäßig,
- wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche und
- in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen.
Voraussetzung ist ferner, dass die Pflegepersonen unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden. |
Gefangene |
Sofern diese Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach § 59 SGB III nicht erhalten. Dies gilt auch während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Zu den Gefangenen gehören nicht nur Personen, die eine Freiheitsstrafe verbüßen, sondern auch solche, die sich in Untersuchungshaft befinden oder zum ... |