Zusammenfassung
In der Arbeitslosenversicherung besteht ausschließlich Versicherungspflicht, wenn die im SGB III genannten Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Sozialversicherung: Die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung ist für Beschäftigte in § 25 SGB III und für sonstige Versicherungspflichtige in § 26 SGB III definiert. § 28a SGB III regelt die Voraussetzungen für ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag.
1 Versicherungspflichtiger Personenkreis
1.1 Beschäftigte
Zu den Beschäftigten rechnen u. a. Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.[1] Die Versicherungspflicht Beschäftigter besteht ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts. Die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sind auch dann als Arbeitnehmer versicherungspflichtig, wenn sie kein Arbeitsentgelt erhalten.[2]
Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne dieser Regelung gleich:
- Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtungen ausgebildet werden,
- Teilnehmende dualer Studiengänge,
- Teilnehmende an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Zu den beschäftigten Arbeitnehmern gehören auch die Heimarbeiter und Seeleute.[3]
Auch Wehrdienstleistende gelten als Beschäftigte, wenn ihnen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiter zu gewähren ist. Ihr Beschäftigungsverhältnis gilt durch den Wehrdienst als nicht unterbrochen. Dies gilt auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 EinsatzWVG, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind nicht nach § 25 Abs. 1 SGB III, sondern unter den Voraussetzungen des § 26 SGB III versicherungspflichtig.[4]
Keine Arbeitslosenversicherungspflicht für Vorruhestandsgeldempfänger
Bezieher von Vorruhestandsgeld sind nicht versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung.
1.2 Sonstige Versicherungspflichtige
Zu den sonstigen Versicherungspflichtigen gehören
Jugendliche und Menschen mit Behinderungen | Hierzu zählen:
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Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten | Sofern diese während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind. |
Spender von Organen oder Geweben sowie Spender von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen |
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Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld | Von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn. Voraussetzung ist ferner die Erfüllung der Vorpflichtversicherung.[4] |
Pflegepersonen | Es muss sich um einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 i. S. d. SGB XI handeln, der Leistungen aus dem SGB XI oder SGB XII oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht.[5] Die Pflege erfolgt
Voraussetzung ist ferner, dass die Pflegepersonen unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III hatten.[6] Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden. |
Gefangene | Sofern diese Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung[7] erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach § 59 SGB III nicht erhalten.[8] Dies gilt auch während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabsc... |
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