Personen, die Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehen oder nicht beziehen wegen einer Sperrzeit[1] oder einer Urlaubsabgeltung[2]

sind versicherungspflichtig.

Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind versicherungspflichtig, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird.

Versicherungspflicht besteht jedoch nicht, wenn nur Bedarfe für

  • Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
  • Erstausstattungen für Bekleidung,
  • Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt,
  • Anschaffungen und Reparaturen von orthopädischen Schuhen,
  • Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie
  • die Miete von therapeutischen Geräten

gewährt werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?