Personen, die Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehen oder nicht beziehen wegen einer Sperrzeit[1] oder einer Urlaubsabgeltung[2]
sind versicherungspflichtig.
Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind versicherungspflichtig, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird.
Versicherungspflicht besteht jedoch nicht, wenn nur Bedarfe für
- Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
- Erstausstattungen für Bekleidung,
- Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt,
- Anschaffungen und Reparaturen von orthopädischen Schuhen,
- Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie
- die Miete von therapeutischen Geräten
gewährt werden.
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